2. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 2. Die Zustimmung zur Löschung der DNA-Profile und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen.»