5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 740/748 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 18. März 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führens eines entwendeten Motorfahrzeuges eingestellt wurde, ohne Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. A.________ schuldig erklärt wurde des Raubes, mehrfach begangen