VI. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern aufzuerlegen. VII. Dem Beschuldigten sei oberinstanzliche für die Freisprüche eine Entschädigung in der Höhe der Anwaltskosten zuzusprechen. VIII. 5 Die Entschädigung der privaten Verteidigung sei gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung einzureichende[n] Kostennote gerichtlich zu bestimmen.»