zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahren), wobei die seit dem 17. Januar 2016 verbrachte Zeit im vorzeitigen Strafvollzug gem. Art. 236 StPO anzurechnen sei. IV. Die Zivilklage sei [...] die Freisprüche wegen qualifizierter sexueller und einfacher sexueller Nötigung betreffend ohne Ausscheidung von Gerichtskosten zurückzuweisen bzw. [...] den Schuldspruch wegen Raubes vom 11. Januar 2009 betreffend auf den Zivilweg zu verweisen. V. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zur Hälfte gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.