3 wegen qualifizierter sexueller Nötigung und ("einfacher") sexueller Nötigung, auf die sich daraus ergebenden Sanktions- und Kostenfolgen sowie auf die Zivilklage. 2.4 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (pag. 700 f.) mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung. 2.5 Die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) führte weder Berufung noch Anschlussberufung. Sie liess sich innert der gesetzlichen Fristen nicht vernehmen (vgl. pag. 703). 2.6 Die Berufungsverhandlung fand am 20. September 2016 statt (pag.