1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ (siebeneinhalb) Jahren. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 17.01.2016 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12.01.2009 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. 3. Zur Bezahlung der Interventionskosten der Straf- und Zivilklägerin B.________ in der Höhe von CHF 7‘007.10.