Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führen eines entwendeten Motorfahrzeuges, angeblich begangen am 11.01.2009 und danach bis längstens am 09.02.2009 in R.________ und Solothurn SO, z.N. B.________, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten sexuellen Nötigung, begangen am 11.01.2009 in R.________, z.N. B.________ ; 2. der sexuellen Nötigung, begangen am 11.01.2009 in R.________, z.N. B.________ ; 3. des Raubes, mehrfach begangen