Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 186 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2016 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________, Staatsangehörigkeit Serbien-Montenegro amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.________ (sistiert) privat verteidigt durch Rechtsanwalt Y.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und B.________, vertreten durch Fürsprecherin Z.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Raub, mehrfach begangen, sexuelle Nötigung, mehrfach, evtl. teilweise qualifiziert begangen, und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 18. März 2016 (PEN 2015 229) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 18. März 2016 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau in Fünferbesetzung, was folgt (pag. 583 ff.): «I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führen eines entwendeten Motorfahrzeuges, angeblich begangen am 11.01.2009 und danach bis längstens am 09.02.2009 in R.________ und Solothurn SO, z.N. B.________, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten sexuellen Nötigung, begangen am 11.01.2009 in R.________, z.N. B.________ ; 2. der sexuellen Nötigung, begangen am 11.01.2009 in R.________, z.N. B.________ ; 3. des Raubes, mehrfach begangen 3.1. am 03.12.2008 in T.________, gemeinsam mit C.________ und D.________, z.N. Coop Nordwestschweiz, H.________ und I.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 15‘689.85); 3.2. am 11.01.2009 in R.________, z.N. Tankstellenshop BP und B.________ (Delikts- betrag: CHF 30.00 z.N. B.________ und mind. CHF 72.00 z.N. Tankstellenshop BP); und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 140 Ziff. 1, 189 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 41 und 49 OR, Art. 126, 426 ff. und 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ (siebeneinhalb) Jahren. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 17.01.2016 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12.01.2009 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. 3. Zur Bezahlung der Interventionskosten der Straf- und Zivilklägerin B.________ in der Höhe von CHF 7‘007.10. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15‘385.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 15‘066.70, insgesamt be- stimmt auf CHF 30‘451.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 20‘123.00). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] 2 5. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher X.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.25 200.00 CHF 8'050.00 Reisezuschlag CHF 950.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 563.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'563.60 CHF 765.10 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'328.70 volles Honorar CHF 10'062.50 Reisezuschlag CHF 950.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 563.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'576.10 CHF 926.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'502.20 nachforderbarer Betrag CHF 2'173.50 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10‘328.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher X.________ die Differenz von CHF 2‘173.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. 15 514275 45 / 15 549416 10) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]» 2. Berufung 2.1 Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger namens von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 24. März 2016 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau fristgerecht die Berufung an (pag. 591). 2.2 Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Mai 2016 (pag. 602 ff.). 2.3 Am 14. Juni 2016 reichte der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Y.________, beim Obergericht fristgerecht die Berufungserklärung (pag. 693 ff.) ein. Darin beschränkte er die Berufung im Wesentlichen auf die Schuldsprüche 3 wegen qualifizierter sexueller Nötigung und ("einfacher") sexueller Nötigung, auf die sich daraus ergebenden Sanktions- und Kostenfolgen sowie auf die Zivilklage. 2.4 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (pag. 700 f.) mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung. 2.5 Die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) führte weder Berufung noch Anschlussberufung. Sie liess sich innert der gesetzlichen Fristen nicht ver- nehmen (vgl. pag. 703). 2.6 Die Berufungsverhandlung fand am 20. September 2016 statt (pag. 737 ff.). 3. Amtliche / Private Verteidigung 3.1 Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 (pag. 402) hatte die Staatsanwaltschaft Rechts- anwalt X.________ als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. 3.2 Nach Anmeldung der Berufung durch Rechtanwalt X.________ gelangte mit Ein- gabe vom 20. Mai 2016 (pag. 598) Rechtsanwalt Y.________ an das Regionalge- richt Emmental-Oberaargau und teilte unter Beilage einer Vollmacht mit, der Be- schuldigte habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Rechtsanwalt Y.________ erhielt in der Folge Akteneinsicht und wurde mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung bedient. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 (pag. 659) ersuchte Rechtsanwalt Y.________ im Namen des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Der bisherige amtliche Verteidiger hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2016 (pag. 677 f.) dafür, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten gestört sein könnte, er widersetze sich allerdings einem Wech- sel der amtlichen Verteidigung nicht. 3.3 Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 (pag. 684 ff.) wies die Verfahrensleitung das Ge- such um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Hingegen wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt X.________ vorläufig sistiert. Die Kosten von CHF 400.00 wurden zur Hauptsache geschlagen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In oberer Instanz wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 19. September 2016 (pag. 718 ff.) sowie ein aktueller Führungsbericht der Justiz- vollzugsanstalt S.________ vom 19. September 2016 (pag. 722 ff.) eingeholt. An der Berufungsverhandlung wurde zudem eine vom Beschuldigten eingereichte Bestätigung vom 30. August 2016 betreffend seine Teilnahme an der Suchtgruppe (pag. 744) zu den Akten erkannt. 5. Anträge der Parteien 5.1 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Sep- tember 2016, was folgt (pag. 739/745 f.): 4 «I. Es sei festzustellen, dass die Ziffern I., II.3.1 und 3.2 und III. des erstinstanzlichen Urteils in Rechts- kraft erwachsen sind. II. Der Beschuldigte sei freizusprechen 1. der qualifizierten sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 11. Januar 2009 in R.________, z.N. B.________ ; 2. der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 11. Januar 2009 in R.________, z.N. B.________. III. Der Beschuldigte sei hingegen schuldig zu sprechen des Raubes, mehrfach begangen 1.1. am 3. Dezember 2008 in T.________, gemeinsam mit C.________ und D.________, z.N. Coop Nordwestschweiz, H.________ und I.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 15‘689.85) 1.2. am 11. Januar 2009 in R.________, z.N. Tankstellenshop BP und B.________ (Deliktsbe- trag: CHF 30.00 z.N. B.________ und mind. CHF 72.00 z.N. Tankstellenshop BP) und in Anwendung von Art. 13 Abs. 1, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie Art. 126, Art. 426 ff und 429 StPO zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahren), wobei die seit dem 17. Januar 2016 verbrachte Zeit im vorzeitigen Strafvollzug gem. Art. 236 StPO anzurechnen sei. IV. Die Zivilklage sei [...] die Freisprüche wegen qualifizierter sexueller und einfacher sexueller Nötigung betreffend ohne Ausscheidung von Gerichtskosten zurückzuweisen bzw. [...] den Schuldspruch we- gen Raubes vom 11. Januar 2009 betreffend auf den Zivilweg zu verweisen. V. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zur Hälfte gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschul- digten aufzuerlegen. VI. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern aufzu- erlegen. VII. Dem Beschuldigten sei oberinstanzliche für die Freisprüche eine Entschädigung in der Höhe der An- waltskosten zuzusprechen. VIII. 5 Die Entschädigung der privaten Verteidigung sei gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung einzureichende[n] Kostennote gerichtlich zu bestimmen.» 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgen- de Anträge (pag. 740/748 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 18. März 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge- brauch und Führens eines entwendeten Motorfahrzeuges eingestellt wurde, ohne Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. A.________ schuldig erklärt wurde des Raubes, mehrfach begangen 2.1. am 2. Dezember 2008 in T.________ gemeinsam mit C.________ und D.________ z.N. Coop Nordwestschweiz; 2.2. am 11. Januar 2009 in R.________ z.N. des Tankstellenshops BP und von B.________. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten sexuellen Nötigung, 2. der sexuellen Nötigung, beides begangen am 11. Januar 2009 z.N. von B.________, und er sei deswegen sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren mit vorzeitigem Strafantritt am 17. Januar 2016; 2. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 2. Die Zustimmung zur Löschung der DNA-Profile und der biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen.» 5.3 Die Privatklägerin beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 741/750): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 18. März 2016 in Bezug auf die Ziffern I., II. Ziffern 3.1 und 3.2, III. und IV. in Rechtskraft er- wachsen ist. 2. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen. 6 3. Der Berufungsführer sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erst- und ober in- stanzliche Verfahren an die Privatklägerin gemäss eingereichter Honorarnote zu verurteilen. 4. Der Berufungsführer sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurtei- len.» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 6.1 Das Urteil des Regionalgerichts wird vom Beschuldigten nur teilweise angefochten. 6.2 Nicht angefochten ist die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Anschuldi- gungen wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führens eines entwendeten Motorfahrzeuges, die diesbezüglichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Ziff. I. des Urteils des Regionalgerichts) sowie – trotz der diesbezüg- lich widersprüchlichen, auch reformatorischen Anträge des Beschuldigten – die Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes gem. Ziff. II.3. des Urteils des Regio- nalgerichts. Es kann deshalb insoweit dessen Rechtskraft festgestellt werden. 6.3 Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind dagegen angefochten und von der Kammer mit voller Kognition zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bilden somit - die Anschuldigungen der qualifizierten sexuellen Nötigung und der sexuellen Nötigung z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.2.1 und 2.2. der Anklageschrift); - die allenfalls hierfür und für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfa- chen Raubes auszusprechende Sanktion; - die Verlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (unter Einbe- zug der Kosten der amtlichen Verteidigung); - die Zivilklage; - allfällige Entschädigungsfolgen (private Verteidigung, Privatklägerschaft); - das Schicksal der erhobenen DNA-Profile und biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten. II. Sachverhalt 7. Rechtskräftige Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes 7.1 Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________ Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.1.1. der Anklageschrift vom 21. August 2015 vorgeworfen, er habe sich am 3. Dezember 2008 an einem Raubüberfall auf eine Coop-Filiale in T.________ beteiligt. Er soll gemeinsam mit seinen Mittätern C.________ und D.________ in einem von C.________ organisierten Auto zum Tatort gefahren sein. Er und D.________ hätten ihr Gesicht maskiert und sich 7 durch den Hintereingang in das Ladeninnere begeben. Dort hätten sie zwei Ver- käuferinnen mit Spielzeugpistolen bedroht und eine davon gezwungen, den Tresor zu öffnen. Sie hätten das Bargeld aus dem Tresor sowie den Inhalt des Portemon- naies und das Mobiltelefon einer Verkäuferin behändigt. Sie hätten die beiden Ver- käuferinnen gezwungen, sich mit dem Gesicht nach unten auf den Boden zu legen, anschliessend das Geschäft fluchtartig verlassen und seien mit C.________ im Fahrzeug geflüchtet (pag. 443). Nachdem der Beschuldigte die Tat zunächst lange vehement bestritten hatte, zeig- te er sich schliesslich anlässlich der Schlusseinvernahme vom 2. Juli 2015 insofern geständig, als er zugab, gemeinsam mit D.________ maskiert die Coop-Filiale be- treten und Geld aus dem Tresor genommen zu haben. Allerdings behauptete er u.a., er sei lange gegen die Tat gewesen und habe sich erst im Auto und unter Al- koholeinfluss von D.________ und C.________ dazu überreden lassen. Weiter be- hauptete er, die Verkäuferinnen hätten sich von alleine auf den Boden gelegt und die Tür des Tresors sei bereits offen gestanden (pag. 319 f.). Die Vorinstanz erachtete indessen den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Insbe- sondere kam sie zum Schluss, der Beschuldigte sei von Anfang an zum Raubüber- fall entschlossen gewesen. Er habe die Verkäuferin I.________ mit vorgehaltener Waffe zur Öffnung des Tresors gezwungen und dieser sowie der anderen Verkäu- ferin H.________ anschliessend befohlen, sich auf den Boden zu legen. Insgesamt habe der Beschuldigte bei dem Überfall keineswegs nur eine untergeordnete Rolle inne gehabt (pag. 612 ff.). Den entsprechenden Schuldspruch hat der Beschuldigte nicht angefochten, dieser ist in Rechtskraft erwachsen. In Zusammenhanghang mit den Vorbringen der Verteidigung zu den angeklagten Sexualdelikten ist festzuhalten, dass an der Berufungsverhandlung nicht – jeden- falls nicht explizit – bestritten wurde, dass der Beschuldigte anlässlich des Überfalls auf die Coop-Filiale tatsächlich eine Spielzeugpistole eingesetzt hatte. Selbst wenn dies aber noch bestritten wäre, müsste der Einsatz der Waffenattrappen aufgrund der eindeutigen diesbezüglichen Aussagen des Mittäters D.________ (pag. 254 Z. 22, pag. 265 Z. 94) und der beiden Opfer (pag. 199 Z. 20 ff., pag. 200 Z. 27 ff., pag. 248 Z. 23, pag. 250 Z. 2 ff.) als erstellt gelten. Soweit die Verteidigung an der Berufungsverhandlung hingegen explizit vorbrachte, es sei nicht abwegig, dass nicht der Beschuldigte den Angestellten befohlen habe, sich auf den Boden zu legen, sondern dass diese sich aufgrund eines bestehenden Sicherheitskonzepts so verhalten hätten, kann dieser Auffassung nicht gefolgt wer- den. Es mag zwar sein, dass eine derartige Reaktion in einem bei Coop bestehen- den Sicherheitskonzept so vorgesehen ist und die Angestellten entsprechend ge- schult werden. Beide hier betroffenen Verkäuferinnen gaben jedoch zu Protokoll, ihnen sei vom Beschuldigten im vorliegenden Fall explizit befohlen worden, sich – mit dem Kopf vom Tresor abgewandt – auf den Boden zu legen (pag. 199 Z. 23, pag. 249 Z. 9 f.). Die Kammer hat keinen Grund, an diesen Aussagen und am Um- stand zu zweifeln, dass die beiden Frauen der Aufforderung gerade unter dem Ein- 8 druck der vom Beschuldigten und seinem Mittäter eingesetzten Waffenattrappen gehorchten. Hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten bei diesem Raub schliesst sich die Kam- mer in Hinblick auf die Strafzumessung vollumfänglich der Würdigung der Vorin- stanz an. Der Beschuldigte hatte zwar bei der Tatplanung nur eine Nebenrolle inne, nachdem D.________ bestätigte, dass die Idee zum Raub von C.________ (und ihm) gestammt habe und der Beschuldigte erst später hinzugekommen sei (pag. 253 Z. 3 ff. und 41 ff., pag. 254 Z. 3 ff., pag. 264 Z. 77 f.). Der Beschuldigte gab aber an der Hauptverhandlung selbst zu, dass er bereits am Tag vor dem Überfall angefragt worden sei, ob er bei einem Raub mitmachen wolle (pag. 561 Z. 16 f.). Seine Behauptung, dass er nicht gewusst habe, dass es um einen bevorstehenden Raub ging, als er am Tag der Tat wieder angerufen und dann von den beiden an- deren Mittätern mit dem Auto abgeholt wurde (vgl. pag. 319 Z. 27 ff., pag. 561 Z. 13), ist deshalb völlig unglaubhaft. Sodann war der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen in der Folge auch mit dabei, als in R.________ die Waffenat- trappen und das Vermummungsmaterial besorgt wurden (pag. 319 Z. 32 ff.). Der Beschuldigte war mithin bei der Tatvorbereitung und später auch bei der Tatdurch- führung massgeblich beteiligt. Schliesslich ist im Hinblick auf die Strafzumessung auch festzuhalten, dass der Be- schuldigte an der Hauptverhandlung zugab, an Alkohol gewöhnt und nicht stark be- trunken gewesen zu sein (pag. 561 Z. 22 ff.). Es finden sich denn auch weder in seinen eigenen noch in den Aussagen der übrigen befragten Personen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte bei der Durchführung des Überfalls in einem relevan- ten Ausmass in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. 7.2 Raubüberfall auf den BP Tankstellenshop in R.________ Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.1.2. der Anklageschrift vorgeworfen, am 11. Ja- nuar 2009 einen weiteren Raubüberfall, diesmal auf den Shop der BP Tankstelle in R.________, verübt zu haben. Er habe mit maskiertem Gesicht beim Hintereingang des Tankstellenshops die Verkäuferin B.________ abgefangen, sie mit einem Messer, ähnlich einem Gemüse- oder Fleischmesser, mit einer ca. 20 cm langen Klinge bedroht, in den Laden zurück gedrängt und von ihr die Öffnung des Tresors verlangt. Weil die Verkäuferin dem Beschuldigten gesagt habe, dass dieser mit ei- ner Zeitschaltuhr gekoppelt sei, sei der Tresor allerdings nicht geöffnet worden. Der Beschuldigte habe verlangt, dass die Verkäuferin die Kasse öffnen solle, was diese auch getan habe. Die Kasse sei allerdings leer gewesen. Daraufhin habe der Be- schuldigte Geld und Waren verlangt. Die Verkäuferin habe ihm aus ihrem eigenen Portemonnaie Bargeld in der Höhe von CHF 30.00 sowie aus dem Laden eine un- bestimmte Anzahl Zigaretten, sechs Dosen alkoholischer Getränke und eine unbe- kannte Anzahl Lose im Wert von insgesamt mindestens CHF 72.00 ausgehändigt. Die ganze Zeit habe der Beschuldigte das Messer gegen B.________, insbesonde- re gegen ihre Hals-, Gesichts- und Bauchregion, gehalten und mehrfach sinn- gemäss gedroht, sie zu fesseln und abzustechen (pag. 444). 9 Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, diesen Überfall begangen zu haben (pag. 298 Z. 46 ff., pag. 299 Z. 68 ff., pag. 311 Z. 26 ff., pag. 318 Z. 20 f., pag. 561 Z. 30 ff.). Hingegen hat er stets bestritten, ein Messer mit sich geführt und einge- setzt zu haben (zuletzt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 561 Z. 32 f.). Die Vorinstanz kam gestützt auf die gegenteiligen, von ihr als glaubhaft bewerteten Aussagen der Privatklägerin hingegen zu einem anderen Schluss. Sie erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten auch in diesem Anklagepunkt des Raubes schuldig. Der Beschuldigte hat diesen Schuldspruch akzeptiert. Er blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit den ihm ebenfalls vorgeworfenen, angeblich während des Überfalls getätigten sexuellen Übergriffen auf die Tankstellenshop-Verkäuferin be- stritt der Beschuldigte allerdings auch im oberinstanzlichen Verfahren noch, an je- nem Abend ein Messer mit sich geführt zu haben. Deswegen und auch im Hinblick auf die Strafzumessung wird deshalb nachstehend – trotz Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Raubes – noch einmal vertieft auf den Ablauf des gesamten Überfalls und insbesondere den Messereinsatz einzuge- hen sein. 8. Mehrfache, ev. teilweise qualifizierte sexuelle Nötigung 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.2.2 der Anklageschrift vorgeworfen, er habe an- lässlich des Raubüberfalls vom 11. Januar 2009 auf den Tankstellenshop die Ver- käuferin B.________ mit einem Messer, ähnlich einem Gemüse- oder Fleischmes- ser, mit einer ca. 20 cm langen Klinge bedroht und ihr befohlen, ihn oral zu befrie- digen. Der Beschuldigte habe seine Hosen etwas runtergelassen, seinen Penis hervorgenommen und von der Verkäuferin verlangt, dass sie ihm „eins blase“. Die- se habe daraufhin sein Glied in die Hände und schliesslich in den Mund genommen und den Beschuldigten oral befriedigt, wobei der Beschuldigte zeitweise mit beiden Händen gewaltsam ihren Kopf festgehalten habe. Zwischenzeitlich habe er sein Glied aus ihrem Mund genommen und sie daraufhin erneut gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Danach habe der Beschuldigte den Penis wieder eingepackt und der Verkäuferin befohlen, in das Getränkelager zu gehen. Eventuell habe der Beschuldigte durch die Bedrohung und Nötigung der Verkäufe- rin mit dem genannten Messer besonders grausam gehandelt, indem er eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand benutzt habe, zumal er dem Opfer das Messer mit der Spitze voran entgegen gehalten und ihm zeitweise die Klinge an den Hals bzw. derart nahe an den Hals gehalten habe, dass die Klinge den Hals zeitweise berührt habe. Dem Beschuldigten wird schliesslich in Ziffer I.2.2. der Anklageschrift vorgeworfen, nach den hiervor beschriebenen Handlungen habe er der Verkäuferin befohlen, sich in das Getränkelager zu begeben, sie gezwungen, sich in Bauchlage auf den 10 Boden zu legen, und sie mit einer mitgebrachten Schnur gefesselt. Er habe ihr mit der Hand in die Hose hineingegriffen, ihr Gesäss berührt, ihre Vagina berührt und ausgegriffen und eventuell einen oder mehrere Finger in die Vagina eingeführt. Weiter habe er eventuell in den Ausschnitt ihres Pullovers gegriffen und ihre Brüste berührt (pag. 444). 8.2 Bestrittener / Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits erwähnt hat der Beschuldigte den Überfall auf den Tankstellenshop grundsätzlich eingestanden. Er hat zugegeben, den Shop maskiert betreten und nach Geld verlangt, jedoch nur Waren und etwas Bargeld von der Privatklägerin genommen bzw. erhalten zu haben (pag. 299 Z. 78 ff.). Weiter hat der Beschuldigte eingestanden, die Privatklägerin gefesselt zu haben und anschliessend mit ihrem PW geflüchtet zu sein. Es wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass es anlässlich des Raubüber- falls zu Oralverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen ist (pag. 299 Z. 95 ff.). Hingegen stellt der Beschuldigte die Situation so dar, dass die Initiative dazu von der Privatklägerin ausgegangen sei, sie dies gewollt, darauf bestanden, ja ihn regelrecht dazu verführt habe (pag. 299 Z. 5 ff., pag. 301 Z. 204 ff., pag. 311 Z. 53, pag. 315 Z. 259, pag. 316 Z. 262 ff., 272 f. und 276 f., pag. 321 Z. 99 f., pag. 561 Z. 38 ff., pag. 562 Z. 5 ff.). Er bestreitet mithin, dass der Oralverkehr unter Zwang zustande gekommen ist. Weiter bestreitet der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin im Getränkelager ausgegriffen habe (pag. 302 Z. 211 ff., pag. 321 Z. 117). Schliesslich wird vom Beschuldigten bestritten, dass er beim Raubüberfall auf den Tankstellenshop ein Messer oder eine andere Waffe mit sich geführt habe (pag. 300 Z. 155, pag. 301 Z. 160 ff., pag. 311 Z. 45, pag. 320 Z. 90, pag. 321 Z. 93 und 113, pag. 561 Z. 32 ff.). 8.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft. Er habe immer nur soviel zugegeben, wie ihm habe nachgewiesen werden können. Seine Aussagen seien zudem widersprüchlich, etwa in Bezug auf die angeblich lockere Stimmung im Shop und die Frage, ob das Opfer nun Angst vor ihm gehabt habe oder nicht. Seine Aussagen würden zum Teil rein taktisch er- scheinen; er sei sehr wohl in der Lage, zielgerichtet und zweckorientiert auszusa- gen. Ausserdem habe der Beschuldigte sich – im Unterschied zu seiner Reaktion auf andere, nachträglich erwiesenermassen falsche Vorhalte – nur sehr zurückhal- tend gegen die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte gewehrt. Auch habe er offensicht- lich gelogen, als er behauptet habe, vor dem Überfall auf den Tankstellenshop kei- ne anderen Raubtaten begangen zu haben. Schliesslich seien die Erklärungsver- suche des Beschuldigten für die Anschuldigungen der Privatklägerin auch unlo- gisch. Auf seine Aussagen könne deshalb nicht abgestellt werden. Die Privatklägerin habe hingegen – insbesondere anlässlich ihrer ersten, tatnahen Einvernahme – detailliert, nachvollziehbar, anschaulich und wirklichkeitsnah ge- schildert, was an jenem Abend im Tankstellenshop vorgefallen sei. Sie habe dabei 11 auch originelle Einzelheiten erwähnt, Erinnerungslücken eingestanden und sich emotional sehr aufgewühlt gezeigt. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten nicht unnötig belastet. Gründe für eine Falschbeschuldigung seien nicht ersichtlich. Zwar seien auch in den Aussagen der Privatklägerin gewisse Differenzen zu finden, die- se liessen sich jedoch mit dem Zeitablauf zwischen den Einvernahmen und der Verdrängung des Geschehenen durch die Privatklägerin erklären und änderten nichts an ihrer Glaubwürdigkeit. Bei Unstimmigkeiten sei auf die ersten, tatnäheren Aussagen abzustellen. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich des Messerein- satzes durch den Beschuldigten. Der Umstand, dass der Ehemann der Privatkläge- rin bei den Einvernahmen dabei gewesen sei, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal man mit einem Sachverhalt wie dem von ihr geschilderten, gemeinhin nicht vor seinem Partner zu «hausieren» pflege. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte beim Raubüberfall auf den Tankstellenshop ein Messer mit sich geführt und dieses auch einsetzt habe, indem er die Privatklägerin mit vorgehaltenem Messer zum Oralverkehr gezwungen habe, nachdem sie sich geweigert habe, sich auszuziehen. Die Privatklägerin habe "das Schlimmste", näm- lich eine drohende Vergewaltigung, verhindern wollen und deshalb dem Beschul- digten schliesslich gehorcht. Von einer Einigung aus freien Stücken respektive ei- ner freiwilligen oder gar aus eigenem Antrieb erfolgten Handlung könne hingegen keine Rede sein. Es sei völlig realitätsfremd, dass ein Opfer eines Raubüberfalls durch einen bewaffneten und maskierten Täter, diesen sozusagen "zum Dank" auch noch sexuell befriedige wolle. Die dahingehenden Aussagen des Beschuldig- ten seien geradezu absurd. Auch seine Vermutung, dass die Privatklägerin da- durch nur seine DNA hab sichern wollen, überzeuge angesichts des Umstands, dass sie den Beschuldigten ja sofort erkannt habe, nicht. In dubio pro reo müsse hingegen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer während des Oralverkehrs nicht an den Hals gehalten habe, ansonsten sie dies anlässlich der ersten, tatnahen Einvernahme wohl (expliziter) erwähnt hät- te. Erwiesen sei jedoch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vorgängig zum Oralverkehr mit dem Messer bedroht, ihr dieses an den Hals gehalten und damit vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt habe. Er habe das Messer mithin einge- setzt, um die Privatklägerin gefügig zu machen. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin sei weiter erwiesen, dass der Be- schuldigte ihr befohlen habe, sich in das Getränkelager zu begeben. Dort habe er sie gezwungen, sich in Bauchlage auf den Boden zu legen. Anschliessend habe er sie mit einer mitgebrachten Packschnur gefesselt, mit der Hand ich ihre Hose ge- griffen, ihr Gesäss und ihre Vagina berührt und mehrere Finger in ihre Vagina ein- geführt. Zudem habe er der Privatklägerin in den Ausschnitt des Pullovers gegriffen und ihre Brüste berührt. 8.4 Vorbringen der Parteien 8.4.1 Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, es sei zu beach- ten, dass beim Überfall auf den Tankstellenshop keine für einen Raub typische, sondern vielmehr eine lockere Atmosphäre geherrscht habe, auch wenn die Situa- tion für die Privatklägerin sicherlich durch Angst geprägt gewesen sei. Es sei vor 12 diesem Hintergrund durchaus möglich, dass es zu "Verhandlungen" gekommen sei, in deren Rahmen die Privatklägerin dem Beschuldigten Oralverkehr angeboten habe. Die Privatklägerin habe denn auch ausgesagt, sie hätten sich darauf «geei- nigt». Sie habe, in der Absicht, sich zu schützen, klug gehandelt, zumal sie ge- wusst habe, wer der Täter sei. Das «unmoralische Angebot» habe den Beschuldig- ten überrascht und verunsichert. Er habe dieses nicht ablehnen können und spon- tan angenommen. Gehe man von diesem Sachverhalt aus, würden das Aussage- verhalten und die Aussagen beider Parteien erklärbar. So auch die widersprüchli- chen Angaben der Privatklägerin zu den sexuellen Handlungen und der Umstand, dass sie anlässlich der Einvernahme in Anwesenheit ihres Ehemanns geweint ha- be. Sie habe in dessen Gegenwart verständlicherweise nicht zugeben können, dem Beschuldigten ein solches «unmoralisches Angebot» gemacht zu haben. Der Messereinsatz sei vom Beschuldigten stets bestritten worden. Ein Messer sei von der Polizei weder gesucht noch aufgefunden worden. Es gebe auch keine Aussagen darüber und damit keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte das Messer wieder eingesteckt und mitgenommen hätte. Dies erkläre sich daher, weil es eben gar nie ein Messer gegeben habe. Die Privatklägerin habe mit ihren Aus- sagen zum Messereinsatz lediglich die angebliche Bedrohlichkeit der Situation steigern wollen, um so den von ihr – zur Beruhigung des Beschuldigten – angebo- tenen Oralverkehr vor ihrem Ehemann nachträglich zu rechtfertigen. Hinsichtlich der angeblichen sexuellen Handlungen im Getränkelager falle schliess- lich auf, dass die Privatklägerin bereits bei ihrer Ersteinvernahme, nur wenige Stunden nach der angeblichen Tat, dazu keine genaueren Angaben mehr habe machen können. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien vielmehr vage und wirkten nicht wie selbst erlebt. So habe die Privatklägerin z.B. nicht angeben können, wel- che Brust der Beschuldigte berührt habe. Es sei daher nicht erstellt, dass es im Ge- tränkelager zu sexuellen Handlungen gekommen sei. 8.4.2 Stv. Generalstaatsanwalt V.________ führte an der Berufungsverhandlung hinge- gen aus, ein Raub ohne Messereinsatz würde – wie von der Vorinstanz ausgeführt – ein kriminalistisches Novum darstellen und bereits der Raubüberfall auf die Coop- Filiale in T.________ habe gezeigt, dass der Beschuldigte durchaus Waffen bzw. zumindest Waffenattrappen einsetze. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin könne weitergehend auf die Würdi- gung der Vorinstanz verwiesen werden. Diese stelle grundsätzlich zu Recht auf die tatnächsten Opferaussagen ab. In Bezug auf den Messereinsatz während des Ora- lverkehrs sei hingegen auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einver- nahme vom 9. Juni 2015 abzustellen. Diese stünden nur prima vista in einem Wi- derspruch zu ihren Erstaussagen. Bei genauerer Betrachtung habe die Privatkläge- rin nämlich anlässlich ihrer ersten Einvernahme nicht ausgesagt, dass sie während des Oralverkehrs nicht mit dem Messer bedroht worden sei oder dass der Beschul- digte zu diesem Zeitpunkt das Messer bereits weggelegt gehabt habe. Es sei denn auch durchaus möglich, dass der Beschuldigte das Messer während des Oralver- kehrs in seiner Faust gehalten und die Privatklägerin dieses einfach nicht habe se- hen können. 13 Die Aussagen des Beschuldigten seien dagegen nicht nur unglaubhaft, sondern auch respektlos gegenüber dem Opfer. In seinen Aussagen fänden sich nicht ein- mal die am einfachsten zu simulierenden Glaubhaftigkeitsmerkmale. Der Beschul- digte habe zwar zugegebenermassen eine originelle Erklärung für die von ihm be- hauptete Freiwilligkeit des Oralverkehrs abgegeben, doch sei auch diese wenig durchdacht, skurril und völlig lebensfremd. Hinsichtlich der noch strittigen Punkte müsse man folglich zum Schluss gelangen, dass der Oralverkehr nicht freiwillig stattgefunden habe. Vielmehr habe der Be- schuldigte die Privatklägerin mit dem Messer dazu gezwungen. Er habe dieses gemäss ihren glaubhaften Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 9. Juni 2015 zumindest zu Beginn des Oralverkehrs noch an ihren Hals gehalten. Schliesslich sei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Getränkelager gefesselt und gegen ihren Willen an Vagina, Gesäss und an der Brust berührt habe, nachdem die Privatklägerin hierzu mitnichten kurze oder bloss vage, sondern ebenfalls glaubhafte Angaben gemacht habe. 8.4.3 Fürsprecherin Z.________ schloss sich in ihrem Parteivortrag grundsätzlich den Ausführungen von Stv. Generalstaatsanwalt V.________ an. Die Aussagen der Privatklägerin seien glaubhaft. Es sei deshalb erstellt, dass der Beschuldigte ein Messer mit sich geführt habe, dies präge sich bei Opfern regel- mässig stark ein. Stv. Generalstaatsanwalt V.________ habe auch richtig ausge- führt, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme eigentlich nichts ihren späteren Aussagen zum Einsatz des Messers beim Oralverkehr Widerspre- chendes zu Protokoll gegeben habe. Vielmehr habe sie bei ihrer Ersteinvernahme schlicht gar nichts dazu gesagt. Allerdings lasse sich beweismässig wohl nicht mehr erstellen, wie der Beschuldigte das Messer beim Oralverkehr genau einge- setzt habe. Die Erstaussagen der Privatklägerin zum Griff an ihre Brust im Getränkelager seien entgegen den Ausführungen der Verteidigung detailliert und gerade auch deshalb glaubhaft, weil sie zugegeben habe, nicht genau sagen zu können, welche Brust der Beschuldigte berührt habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien dagegen unglaubhaft. Seine Behauptun- gen, die Privatklägerin habe ihm freiwillig Geld gegeben und ihn bloss deshalb oral befriedigt, weil sie seine DNA habe sichern wollen, seien schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Seine Aussage, sozusagen selbst Opfer eines Sexualdeliktes geworden zu sein, sei nicht nur respektlos, sondern auch dumm. 8.5 Erwägungen der Kammer 8.5.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussa- geanalyse kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Ziff. III. 1.1. und 1.2. ihrer Erwägungen, pag. 606 ff.). 14 8.5.2 Vorbemerkung – keine objektiven Beweismittel Die noch nicht rechtskräftig beurteilten Vorwürfe der mehrfachen, eventuell teilwei- se qualifizierten sexuellen Nötigung basieren weitestgehend auf den Aussagen der Privatklägerin. Objektive Beweise in Bezug auf die noch strittigen Sachverhaltselemente liegen nicht vor. Die Auswertung der gesicherten DNA-Spuren (pag. 147 ff., 179 ff. und 186 ff.) belegt einzig, dass der Beschuldigte mit der zur Fesselung der Privatkläge- rin verwendeten Packschnur sowie mit PET-Flaschen und Zigarettenstummeln, welche schliesslich im Auto der Privatklägerin aufgefunden wurden, in Berührung gekommen ist. Sowohl die Fesselung der Privatklägerin wie auch die Entwendung von deren Fahrzeug werden allerdings vom Beschuldigten nicht bestritten. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, gibt es namentlich keine objektiven Be- weismittel, welche den angeklagten Messereinsatz oder die Unfreiwilligkeit der se- xuellen Handlungen untermauern würden. Insbesondere liegen weder Bilder einer Überwachungskamera noch ärztliche Berichte über die Privatklägerin vor. Diese er- litt – abgesehen von den wohl durch die Fesselung verursachten Hautrötungen an den Handgelenken (pag. 151), – nach eigenen Angaben auch keine Verletzungen (pag. 213 Z. 23 f.). Selbst wenn das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen von Verlet- zungen ärztlich dokumentiert wäre, würde dies im Übrigen noch keine eindeutigen Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zulassen. Immerhin stellt das Fehlen objektiv dokumentierter oder zumindest geschilderter Verletzungen am Hals der Privatklägerin ein Indiz dafür dar, dass ihr ein allfällig eingesetztes Messer nicht direkt bzw. jedenfalls höchstens mit geringem Kraftein- satz an den Hals gehalten wurde. Für die Urteilsfindung zentral erweist sich im vorliegenden Fall deshalb mangels objektiver Beweise die Würdigung der Aussagen der Parteien, allen voran jener der Privatklägerin. 8.5.3 Aussagen der Privatklägerin Erstaussagen Die Privatklägerin wurde am 12. Januar 2009, rund 13 Stunden nach dem Vorfall, ein erstes Mal polizeilich einvernommen (pag. 211 ff.). Anwesend waren auch ihr Ehemann, ihre Schwester sowie eine Person des Care-Teams. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, als sie nach Feierabend den Shop durch die Hintertür habe verlassen wollen, sei ihr dort ein unbekannter Mann mit einem Mes- ser gegenüber gestanden. Er habe sie zurück in den Shop gestossen und dort Bargeld von ihr verlangt. Sie habe ihm gesagt, dass sie den Tresor nicht öffnen könne, da dieser mit einem Zeitschloss versehen sei. Sie seien danach nach vorne zur Kasse gegangen, diese sei jedoch leer gewesen und sie habe ihm CHF 30.00 aus ihrem eigenen Portemonnaie angeboten. Der Unbekannte habe gefragt, was dies auf der Theke alles sei und sie habe ihm geantwortet, dass es sich um Lose handle. Er habe gefragt: «Was isch no Gäud?». Sie habe ihm geantwortet, die Zi- garetten und der Alkohol. Er habe sie nach hinten gewiesen und dort erneut Geld von ihr gefordert. Sie habe ihm wirklich nichts geben können, worauf er gesagt ha- 15 be, dass sie sich auf den Boden legen und sich ausziehen solle. Sie habe ihm ge- antwortet, dass er dass nicht wirklich wolle. Doch er habe erwidert, aber ja, das wolle er. Sie habe erneut verneint und so habe der Mann von ihr gefordert, dass sie ihm «eines blasen» solle. Er habe seine Hosen etwas nach unten gezogen und da- bei seinen «Schwanz» herausgenommen. Sie habe also seinen «Schwanz» in die Hände genommen und ihn mit dem Mund befriedigt. Dabei habe sie gesehen, dass er an seinem linken Beckenknochen eine Art rotes Bibeli gehabt habe. Sie habe auch festgestellt, dass er in seinem Intimbereich glatt rasiert gewesen sei. Der Un- bekannte habe selber zu ihr gesagt, er sei sauber, soeben rasiert. Zum Orgasmus sei er nicht gekommen, er habe seinen Penis vorher wieder eingepackt. Da habe er zu ihr gesagt, sie solle sich auf den Boden legen und sich ausziehen, er wolle ihre Schamlippen sehen. Sie habe ihm geantwortet, dass sie dies nicht machen werde. Er habe daraufhin nochmals seinen «Schwanz» ausgepackt und sie habe ihm nochmals «einen blasen» müssen. Der Unbekannte sei aber auch nun nicht zum Orgasmus gelangt. Er habe seinen Schwanz wieder eingepackt und von ihr ver- langt, dass sie sich hinten im Getränkelager mit dem Bauch nach unten auf den Boden legen solle. Die Hände habe sie hinten auf den Rücken legen müssen und er habe diese mit einer Schnur gefesselt, aber nicht sehr fest. Der Mann habe sie gefragt, wo sie ihren Autoschlüssel habe. Dieser habe sich unter ihr befunden, da sie diesen ständig in der Hand gehalten habe. Er habe zu ihr gesagt, dass sie lie- gen bleiben und sich ruhig verhalten solle. So habe der Mann den Raum wieder durch die Tür verlassen, durch welche er auch herein gekommen sei (pag. 211 f. Z. 19 ff.). Auf Frage führte die Privatklägerin aus, das Messer habe eine ca. 20 cm lange Klinge gehabt. Der Griff könne eine graue Farbe aufgewiesen haben, daran könne sie sich aber nicht mehr genau erinnern. Es sei eine Art Fleischermesser gewesen. Der Beschuldigte habe ihr das Messer auf Gesichtshöhe hingehalten, als sie die Tür geöffnet habe. Im Shop bei den Losen habe er ihr das Messer «vor den Hals» gehalten und «später» habe er damit vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt. Sie könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, in welcher Hand der Mann das Messer ge- halten habe, glaublich in der rechten. Als er noch Lose behändigt habe, habe er das Messer glaublich auch einmal in die linke Hand genommen. Wo er das Messer hingetan habe, als sie ihm eines habe «blasen» müssen, wisse sie nicht. Sie könne nur sagen, dass er da das Messer nicht in den Händen gehalten habe, da er ab und zu mit beiden Händen ihren Kopf festgehalten habe. Nachdem sie ihm diese zwei Male eines habe «blasen» müssen, habe sie das Messer nicht mehr gesehen (pag. 212 f. Z. 45 ff.). Weiter führte die Privatklägerin aus, als sie hinten im Getränkelager auf dem Bauch gelegen habe und ihre Hände auf dem Rücken fixiert gewesen seien, habe der Mann ihr noch in die Hose gelangt. Er habe hinten beim Po reingegriffen und ihre Schamgegend berührt. Sie könne nicht mehr genau sagen, ob er versucht habe, mit einem Finger vaginal in sie einzudringen. Sie könne auch nicht sagen, mit wel- cher Hand er dies getan habe. Zudem habe der Mann ihr vorne in den Pullover reingegriffen und ihre Brust berührt. Welche Brust es gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Etwas Konkretes habe er zu dieser Zeit nicht gesagt, es sei lediglich ein Stöhnen von seiner Seite gekommen (pag. 213 Z. 9 ff.). 16 Woher der Mann die Schnur genommen habe, könne sie nicht sagen. Er habe die- se jedoch bereits in der Hand gehabt, als sie vorne im Shop gestanden seien (pag. 213 Z. 17 ff.). Der Mann habe sich ihr gegenüber nicht aggressiv verhalten. Er sei schon etwas fordernd gewesen, aber mehr nicht (pag. 213 Z. 28 f.). Auf Frage, was sie zu dem Mann gesagt und ob sie sich gewehrt habe, meinte die Privatklägerin, ganz am Anfang habe sie zu ihm gesagt: «Warum machsch du das, du chunsch ja jede Tag hie ine» (pag. 213 Z. 34 f.). Als sie seine Augen gesehen habe, sei sie überzeugt gewesen, dass es sich um den Typen von vis-à-vis han- deln müsse. Auch die Stimme passe (pag. 213 Z. 45 ff.). Er habe nur geantwortet, dass sie ihn verwechsle. Hinten, als sie sich habe ausziehen sollen, habe sie ge- sagt: «Nei, das wosch nid würklech». Die Privatklägerin fügte an: «So einigten wir uns darauf, dass ich ihm nur eins blasen musste» (pag. 213 Z. 34 ff.). Auf Frage bestätigte die Privatklägerin, dass sie Angst gehabt habe, obwohl sie sehr ruhig mit dem Mann habe reden können. Der Unbekannte habe ab und zu ge- sagt, dass er sie fesseln und abstechen werde. Er habe keinen gestressten, son- dern eher einen ruhigen Eindruck auf sie gemacht (pag. 213 Z. 40 ff.). Auf Frage, ob sie noch etwas anzufügen habe, meinte die Privatklägerin, dass sie nur wisse, dass sie den Mann ohne Probleme habe anfassen können. Er sei nicht aggressiv geworden oder sonstwie zurückgewichen. Ansonsten komme ihr gerade nichts mehr in den Sinn (pag. 214 Z. 30 ff.). Würdigung: Den ersten Aussagen kommt aufgrund ihrer Tatnähe, der damit ein- hergehenden Präsenz der Ereignisse im Bewusstsein des Beobachters bei gleich- zeitig weitgehender Absenz beeinflussender äusserer Elemente regelmässig ein erhöhter Beweiswert zu. Vorliegend sind die Erstaussagen der Privatklägerin auch deshalb besonders wichtig, weil bis zur zweiten einlässlichen Einvernahme mehr als sechseinhalb Jahre vergingen. Die Privatklägerin schilderte bei dieser ersten Einvernahme – zunächst auf offene Frage hin – in detaillierter und anschaulicher Weise einen stimmigen, nachvollzieh- baren und lebensnahen Ablauf eines Raubüberfalls, in dessen Rahmen ein offen- sichtlich über die geringe Beute frustrierter Täter dazu überging, sexuelle Handlun- gen vom Opfer zu erzwingen. Dabei hielt die Privatklägerin in räumlicher und zeitlicher Hinsicht klar vier Phasen auseinander: In einer ersten Phase drängte der Beschuldigte die Privatklägerin, welcher er bei der Hintertür abgepasst hatte, zurück in den Tankstellenshop und verlangte dort sogleich nach Bargeld. Nachdem die Privatklägerin ihm mitgeteilt hatte, dass sie den Tresor nicht mehr öffnen könne, begaben sich die beiden in ei- ner zweiten Phase nach vorne zur Kasse. Diese war jedoch leer, weshalb die Pri- vatklägerin dem Beschuldigten von ihrem eigenen Geld anbot und ihn zudem auf seine Frage hin, was sonst noch geldwert sei, auf die Lose, die Alkoholika und die Zigaretten hinwies. Der Beschuldigte wies die Privatklägerin danach in einer dritten Phase wieder nach hinten in den Lagerraum, wo er ein weiteres Mal Geld von ihr forderte. Die Privatklägerin wies ihn erneut darauf hin, dass sie ihm nicht mehr ge- ben könne, worauf der Beschuldigte nun plötzlich (unter zwei Malen) von ihr ver- 17 langte, dass sie sich auf den Boden legen und ausziehen solle. Als die Privatkläge- rin sich mit den Worten, das wolle er nicht wirklich, weigerte dies zu tun, wurde sie vom Beschuldigten aufgefordert, ihn oral zu befriedigen. Er zog seine Hose herun- ter und packte sein Glied aus. Die Privatklägerin gehorchte und nahm dieses in die Hände und in den Mund. Nach einer gewissen Weile packte der Beschuldigte sein Glied wieder ein und verlangte von der Privatklägerin mit der Begründung, er wolle ihre Schamlippen sehen, ein drittes Mal, sie solle sich ausziehen und auf den Bo- den legen. Erneut weigerte sich die Privatklägerin, dies zu tun, worauf der Be- schuldigte sein Glied wieder auspackte und sie ihn ein zweites Mal oral befriedigen musste. Ohne zum Orgasmus gekommen zu sein, packte der Beschuldigte seinen Penis nach einer gewissen Zeit schliesslich wieder ein und befahl der Privatkläge- rin, in einer vierten Phase, sie solle sich hinten im Getränkelager mit dem Bauch nach unten auf den Boden legen. Er fesselte ihre Hände hinter ihrem Rücken und verlangte nach ihrem Autoschlüssel, der sich unter ihrem Bauch befand. Der Be- schuldigte griff der Privatklägerin beim Gesäss in die Hose und berührte auch ihre Schamgegend. Weiter griff ihr vorne in ihren Pullover und berührte ihre Brust. Da- nach verliess er den Tankstellenshop durch dieselbe Tür, durch welche er ihn be- treten hatte, und machte sich mit dem Auto der Privatklägerin davon. Diese Berührungen im Getränkelager (vierte Phase) schilderte die Privatklägerin zwar zunächst auf offene Frage hin nicht, sondern erst später im Verlauf der Befra- gung. Allerdings sind keine suggestiven Einflüsse zu erkennen und die geschilder- ten sexuellen Handlungen fügen sich zeitlich und räumlich problemlos in den von der Privatklägerin zuvor beschriebenen Ablauf, was für ihre Erlebnisbasiertheit spricht. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen sprechen auch die von der Privatkläge- rin – teilweise sogar in direkter Rede – wiedergegebenen Gesprächsinhalte. Diese sind nicht nur originell (etwa der Wunsch des Beschuldigten, die Schamlippen der Privatklägerin zu sehen), sondern beschreiben auch Komplikationen im Hand- lungsablauf (namentlich die Reaktion der Privatklägerin auf den Befehl des Be- schuldigten, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen: «Das wotsch nid würklech»). Bei einer erfundenen Geschichte bzw. einer Falschbeschuldigung wäre die Schilderung eines reibungsloseren Ablaufs zu erwarten, d.h. die Privatklägerin hätte viel eher ausgesagt, natürlich habe sie dem Befehl des Beschuldigten sofort gehorcht und sich schon bei der ersten Aufforderung ausgezogen und auf den Bo- den gelegt, anstatt ihm zu widersprechen. Die Privatklägerin schildert auch weitere originelle Details, wie etwa, dass der Be- schuldigte im Intimbereich rasiert und ein rotes «Bibeli» am Beckenknochen gehabt habe. Auch wenn sich daraus noch nicht auf die Unfreiwilligkeit oder aber Einver- nehmlichkeit der sexuellen Handlungen schliessen lässt, ist dies doch ein weiteres sog. Realkennzeichen, welches für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen spricht. Dabei belastet die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig. So sagte sie et- wa aus, er habe sich ihr gegenüber nicht aggressiv verhalten. Auch hier wäre bei einer Falschbelastung, etwa zwecks Rechtfertigung eines freiwilligen Oralverkehrs vor dem Ehemann, zu erwarten, dass das Vorgehen des Beschuldigten als beson- ders bedrohlich dargestellt würde. 18 Gleichzeitig zeigt die Wortwahl der Privatklägerin auch, dass dieser Oralverkehr ih- rerseits keineswegs aus freien Stücken erfolgte. Dass sie sich gemäss ihren eige- nen Worten darauf «geeinigt» hatten, kann nicht darüber hinweg täuschen, dass der Beschuldigte den Oralverkehr laut der Privatklägerin «gefordert» hatte und sie ihn oral befriedigen «musste». Auch ihre Aussage, sie habe ihn «ohne Probleme anfassen» können, ist nicht so zu verstehen, dass sie den Beschuldigten freiwillig im Intimbereich berührt hätte. Die Privatklägerin gab schliesslich auch Erinnerungs- und Wissenslücken zu, wenn sie etwa aussagte, sie wisse nicht mehr mit Sicherheit, an welcher Brust sie vom Beschuldigten im Getränkelager berührt worden sei; ob er versucht habe, mit ei- nem Finger vaginal in sie einzudringen; in welcher Hand er das Messer gehalten habe und welche Farbe dessen Griff gehabt habe. Dies sind weitere Glaubhaftig- keitsmerkmale. Während sie die Berührung im Intimbereich klar bejahte, spricht es gerade gegen eine Falschbezichtigung, dass sie dem Beschuldigten nicht unter- stellte, er habe mit Bestimmtheit mit dem Finger in sie eindringen wollen. In Bezug auf die Berührung an der Brust ist weiter verständlich, dass es für die Privatklägerin angesichts der restlichen Geschehnisse keine grosse Rolle spielte, welche ihrer Brüste der Beschuldigte nun genau anfasste; ganz abgesehen davon, dass eine kurze Berührung im Rahmen eines solchen, für das Opfer stressvollen Gesche- hens nicht ohne Weiteres genau zu lokalisieren sein dürfte. Auch die Farbe des Messergriffs war für die Privatklägerin verständlicherweise von beschränkter Wich- tigkeit. Zusammengefasst weisen die Erstaussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realkennzeichen auf, während Lügensignale bzw. Fantasiemerkmale fehlen. Diese tatnahen Aussagen erweisen sich mithin – für sich alleine betrachtet – als glaub- haft. Was insbesondere das Messer und dessen konkreter Einsatz anbelangt, sagte die Privatklägerin von allem Anfang an, schon ganz zu Beginn der Einvernahme und auf offene Frage hin aus, dass der Beschuldigte beim Überfall ein solches dabei gehabt habe. Er sei ihr beim Hinterausgang mit einem Messer gegenüber gestan- den. Im Verlauf der Befragung konkretisierte die Privatklägerin den Messereinsatz in dieser ersten Phase des Überfalls dahingehend, dass er ihr das Messer auf Ge- sichtshöhe hingehalten habe, als sie die Tür geöffnet habe. Sodann kam das Mes- ser gemäss den Erstaussagen der Privatklägerin auch in der zweiten Phase des Geschehens zum Einsatz, indem der Beschuldigte ihr dieses «im Shop, bei den Losen», also im Kassenbereich, vor den Hals gehalten und es zum Ergreifen der Lose glaublich auch einmal in die linke Hand genommen habe. An gleicher Stelle sagte die Privatklägerin weiter aus, «später» habe der Beschuldigte mit dem Mes- ser vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt. Dieses spätere Herumfuchteln wurde von der Privatklägerin aber anlässlich ihrer Ersteinvernahme weder zeitlich noch örtlich näher konkretisiert. Sie gab ausserdem weiter an, der Beschuldigte habe ihr ab und zu gesagt, dass er sie fesseln und abstechen werde. Auch im Zusammen- hang mit diesen – in zeitlicher und örtlicher Hinsicht im Übrigen ebenfalls nicht näher definierten – Drohungen schilderte die Privatklägerin aber keinen konkreten Einsatz des Messers durch den Beschuldigten mehr. Unmissverständlich gab sie 19 dagegen an, sie wisse nicht, wo dieser das Messer hingetan habe, als sie ihn oral habe befriedigen müssen, jedenfalls habe er das Messer zu diesem Zeitpunkt nicht in den Händen gehalten, da er ja ihren Kopf festgehalten habe. Auch nach dem Oralverkehr nahm die Privatklägerin das Messer nicht mehr wahr. Gemäss ihren Erstaussagen wurde das Messer also vom Beschuldigten nur in den ersten beiden Phasen des Überfalls eindeutig konkret eingesetzt. Während es so- dann für den Beginn der dritten Phase (Verschiebung nach hinten in das Lager, Aufforderung zum Ausziehen und schliesslich zum Oralverkehr) keine klaren Aus- sagen gibt, verneinte die Privatklägerin eindeutig einen von ihr wahrgenommenen Messereinsatz während des Oralverkehrs und auch während der vierten und letz- ten Phase im Getränkelager. Weitere Aussageentwicklung Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme/Fotokonfrontation vom 15. Janu- ar 2009 – diese fand ebenfalls in Begleitung ihres Ehemannes statt – ergänzte die Privatklägerin das bereits zuvor abgegebene (pag. 212 Z. 33 ff.) Signalement des Täters und erkannte sodann den Beschuldigten auf dem vorgelegten Fotoblatt (pag. 216 ff.). Gegen Ende der Befragung begann die Privatklägerin zu weinen, und gab an, dass dieser Mann doch sonst immer freundlich und nett zu ihr gewe- sen sei (pag. 217 Z. 43 ff.). Nachdem der Beschuldigte, der seit Januar 2009 untergetaucht war, am 25. De- zember 2014 bei der Einreise in die Schweiz hatte verhaftet werden können (pag. 5 f.), wurde die Privatklägerin zu einer parteiöffentlichen Einvernahme vorgeladen. Kurz vor dieser dritten Befragung erhielt die Privatklägerin am 15. Mai 2015 einen persönlichen Brief vom Beschuldigten (datiert vom 12. Mai 2015, Kopie pag. 140). Darin schrieb dieser u.a., er wolle sich bei ihr entschuldigen, er bereue es zutiefst, was damals bei der Tankstelle alles vorgefallen sei. Er sei froh, dass es gut ausge- gangen sei mit ihm und ihr – der Privatklägerin. Er hoffe, dass es ihr und ihrer Fa- milie gut gehe und sie mit ihrem Mann und den Kindern glücklich sei. Dieser Brief war offenbar der Auslöser dafür, dass die Privatklägerin aufgebracht die Polizei aufsuchte und sich erkundigte, woher der Beschuldigte ihre Privatadres- se kenne. Gemäss Rapport gab sie an, nach langer Zeit habe sie diesen Raubü- berfall und was der Täter ihr sonst noch angetan habe endlich einigermassen ver- gessen resp. verdrängen können. Mit der Vorladung zur Befragung sei das Ganze nun wieder hochgekommen und sie könne seither nur noch schlecht schlafen. Die Entschuldigung des Beschuldigten empfinde sie als Frechheit und könne sie nicht annehmen. Das, was er ihr beim Raubüberfall angetan habe, sie mit einem Messer bedroht und zu sexuellen Handlungen gezwungen, könne sie ihm nicht verzeihen. Die Privatklägerin, die diesmal offenbar alleine und nicht ihn Begleitung ihres Ehe- manns auf dem Polizeiposten erschienen war, musste gemäss Rapport bei ihren Schilderungen weinen (pag. 138 f.). Am 9. Juni 2015, also beinahe sechseinhalb Jahre nach dem Überfall, wurde die Privatklägerin schliesslich ein drittes Mal, nun staatsanwaltlich und parteiöffentlich einvernommen. An dieser Befragung war ihr Ehemann wieder anwesend. 20 Die Privatklägerin gab zu Protokoll, als sie nach Ladenschluss zur Tür habe hin- ausgehen wollen, sei der am Boden kauernde Beschuldigte aufgestanden. Sie ha- be das Messer und die weisse Schnur gesehen und er habe sie wieder in das La- ger, zurück gedrängt. Er habe nach Geld verlangt und sie habe ihm erklärt, dass der Tresor schon geschlossen sei und sie ihn nicht mehr öffnen könne. Dann habe sie ihm erklärt, dass sie ihm von ihrem eigenen Geld geben könne. Sie habe dem Beschuldigten auch gesagt, dass es im Laden vorne Lose und Zigaretten gebe. Sie seien dann zusammen nach vorne in den Laden gegangen. Die Frage, ob er sie bedroht habe, bejahte die Privatklägerin. Er habe das Messer gegen sie gerichtet gehabt. Auf entsprechende Frage konnte die Privatklägerin nicht mehr sagen, in welcher Hand der Beschuldigte das Messer gehabt habe, führte aber aus, er habe das Messer gegen ihre Brust, auf Brusthöhe gehabt. Auf Frage, wie weit er sich dabei von ihr entfernt befunden habe, meinte sie, er sei et- wa die Länge eines Einvernahme-Tischs (ca. 1m) von ihr entfernt gestanden und habe das Messer gegen sie gerichtet gehabt. Die Spitze habe nach vorne gezeigt. Das Messer sei ihr nicht angekommen, aber sehr nahe gewesen (pag. 223 Z. 49 ff.). Sie sei in den Laden vorausgegangen und er sei ihr gefolgt. Das Messer habe er immer in der Hand gehabt. Sie wisse, dass er es dann in der linken Hand gehabt habe, weil er sie die ganze Zeit in Schach gehalten habe (pag. 224 Z. 54 f.). Zuerst habe sie ihm ihre 20 Franken gegeben. Er habe mit der rechten Hand dann selber die Lose genommen, bis der Ständer umgefallen sei. Der Beschuldigte habe auch noch Zigaretten genommen und alles in seine Umhängetasche gepackt (pag. 224 Z. 59 f.). Danach habe er sie wieder in das Lager zurückgedrängt. Dort habe der Beschul- digte verlangt, dass sie still stehe und vor ihn auf den Boden knie. Dann habe er seine Hose geöffnet, worauf sie ihm gesagt habe: «Nein, das willst du sicher nicht». Er habe gesagt, er sei ein Fetischist, sein Geschlechtsteil ausgepackt und verlangt, dass sie ihn zweimal mit dem Mund befriedige. An dieser Stelle musste die Privatklägerin bei der Einvernahme weinen (pag. 224 Z. 64 ff.). Auf entsprechende Frage bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte das Messer in der Hand gehabt habe, als sie auf den Knien gewesen sei. Er habe ihr das Messer rechts an den Hals gehalten. Auf Frage führte sie weiter aus, das Mes- ser sei relativ nahe an ihrem Hals gewesen und sei ihr zeitweise angekommen (pag. 224 Z. 73 ff.). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte das Messer plötzlich nicht mehr in der Hand gehabt habe, meinte die Privatklägerin, sie habe keine Ahnung, wann dieser das Messer weggeräumt habe. Sie nehme an, dass er dieses in seine Tasche gepackt habe. Irgendwann habe der Beschuldigte das Messer nicht mehr in der Hand gehabt. Aber als er verlangt habe, dass sie ihn befriedige, habe er es noch in der Hand gehabt. Währendem sie ihn befriedigt ha- be, habe der Beschuldigte sie dann zeitweise mit beiden Händen am Kopf gehal- ten. Daran habe sie gemerkt, dass er das Messer nicht mehr in der Hand gehalten habe (pag. 224 Z. 79 ff.). 21 Als sie dann in das zweite Lager [= Getränkelager] gegangen seien, habe der Be- schuldigte das Messer plötzlich wieder in der Hand gehabt. Dort habe er sie gefes- selt und ihr in ihre Hose, an den Intimbereich gefasst. Danach sei er gegangen (pag. 224 Z. 84 ff.). Bevor sie sich habe hinlegen müssen, habe der Beschuldigte ihren Autoschlüssel verlangt. Sie habe diesen in ihrer Handtasche gehabt und ihn dem Beschuldigten gegeben (pag. 225 Z. 93 f.). Auf Frage, wo der Beschuldigte das Messer gehabt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, nach dem «Blasen» habe er verlangt, dass sie aufstehe. Der Beschuldigte habe das Messer in der Hand gehabt und von ihr verlangt, dass sie ihm den Autoschlüssel gebe. Er habe sie mit vorgehaltenem Messer in den zweiten Lagerraum gedrängt (pag. 231 f. Z. 355 ff.). Der Beschuldigte habe nicht viel gesagt, sie ansonsten [gemäss Fragestellung ab- gesehen von der Forderung nach Geld und sexuellen Handlungen] nicht verbal be- droht (pag. 225 Z. 115 ff.). Das «Blasen» habe geschätzt ein oder zwei Minuten gedauert, für sie eine gefühlte Ewigkeit. Der Beschuldigte habe dies ein erstes Mal verlangt, dann habe er ihren Kopf zurückgezogen. Dann habe er es noch ein zweites Mal verlangt. Der ganze Ablauf habe etwa diese ein oder zwei Minuten gedauert. Es sei alles am genau gleichen Ort passiert, sie hätten die Position nicht verändert (pag. 225 Z. 123 ff.). Der Beschuldigte habe seine Hose etwas heruntergezogen und sein Glied selber ausgepackt (pag. 226 Z. 131 ff.). Er sei nicht zum Orgasmus gekommen. Auf Frage gab die Privatklägerin an, sie denke, er habe aufgehört, damit es keine Spuren gebe. Darauf komme sie, weil er mehrmals vorbestraft gewesen sei, weil man dies mit Spuren sicher hätte nachwei- sen können. Diese Überlegungen habe sie sich schon damals, nachdem alles vor- bei gewesen sei, gemacht (pag. 226 Z. 138 ff.). Auf Frage, wie man sich das vorstellen müsse, dass sie sich gemäss ihren Worten darauf «geeinigt» hätten, dass sie ihm nur eines habe «blasen» müssen, führte die Privatklägerin aus, sie hätten sich gar nicht darauf geeinigt, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer gezwungen. Das habe sie sicher nie gesagt, dass sie sich ge- einigt hätten (pag. 227 Z. 180 ff.). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach der Beschuldigte zunächst gewollt ha- be, dass sie sich ausziehe, meinte die Privatklägerin, sie habe sich nicht ausgezo- gen. An diese Aussage könne sie sich nicht erinnern, sie könne sich aber auch täuschen (pag. 227 Z. 187 ff.). Auf Frage, ob er sie beim «blasen» an intimen Stellen berührt habe, meinte die Pri- vatklägerin, zu diesem Zeitpunkt nicht. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen zu den Vorkommnissen im Getränkelager, gab sie zu Protokoll dass der Beschuldigte ihr in die Hose gefasst und in sie habe eindringen wollen. Dass er ihre Brust angefasst habe, sei ihr hingegen nicht mehr präsent (pag. 226 Z. 154 ff.). Auf Frage gab sie weiter an, der Beschuldigte habe versucht, mit der behandschuhten Hand in ihre Vagina einzudringen. Er sei allerdings nicht «rein» gekommen (pag. 226 Z. 163 f.). Dass der Beschuldigte den Finger tatsächlich eingeführt hätte, sagte die Privatklä- gerin so selbst nicht aus. Vielmehr war es der Staatsanwalt, welcher fragte, ob die- 22 ser einen oder mehrere Finger eingeführt habe. Die Privatklägerin antwortete, es sei mit einem Finger gewesen und die Berührung sei direkt auf ihrer Haut passiert (pag. 227 Z. 168 ff.). Auf Frage bestätigte die Privatklägerin weiter, dass sie Angst gehabt habe. Davor, dass er mit dem Messer zusteche und sie verletze, auch wenn er so etwas nicht angedroht habe (pag. 228 Z. 208 ff.). Auf Frage nach der Art des Messers führte die Privatklägerin aus, es sei ein grös- seres Messer mit einer Gesamtlänge von vielleicht etwa 30 cm gewesen, sie würde es als grösseres Gemüsemesser beschreiben. Es sei nicht ganz spitzig, sondern etwas abgerundet gewesen, aber auch nicht rund wie ein Brotmesser. Sie denke schon, dass er sie damit hätte erstechen können (pag. 229 Z. 257 ff.). Von der persönlichen Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin dispensiert und folglich nicht mehr richterlich einvernom- men. Würdigung: Zunächst fällt auf, dass die Privatklägerin – nachdem sie anlässlich ih- rer Ersteinvernahme (soweit dies aus dem schriftlichen Protokoll ersichtlich ist) noch einen relativ robusten Eindruck gemacht hatte – bereits anlässlich der wenige Tage später erfolgten Fotokonfrontation sowie auch bei ihrer Jahre später erfolgten Einvernahme bei der Staatanwaltschaft emotional offenbar (noch) deutlich von der Tat gezeichnet war. Auch wenn dies grundsätzlich auch Folge eines "blossen" Raubüberfalls sein könnte, sprechen insbesondere ihr Erscheinen bei der Polizei nach Erhalt des Briefes des Beschuldigten und etwa ihre Aussage, wonach sie dem Beschuldigten nicht verzeihen könne, was er ihr angetan habe, dafür, dass es damals eben auch zu erzwungenen sexuellen Handlungen gekommen war. In Be- zug auf die Vorbringen der Verteidigung ist im Übrigen zu betonen, dass die Privat- klägerin diesen emotional betroffenen Eindruck auch in Abwesenheit ihres Ehe- mannes machte. Die Privatklägerin beschrieb den Ablauf des Raubüberfalls auch sechseinhalb Jah- re nach der Tat weitgehend gleich wie anlässlich ihrer Erstbefragung. Sie schilderte gleichbleibend nicht nur die erwähnten vier Phasen des Überfalls, sondern auch, dass es zu zweimaligem Oralverkehr im Lager (Phase 3) und zum Griff in die Hose mit Anfassen des Intimbereichs im zweiten Lager [= Getränkelager] (Phase 4) ge- kommen sei. Konstant sagte die Privatklägerin sodann insbesondere auch aus, der Beschuldigte habe ein Messer mit sich geführt und dieses auch eingesetzt. Die Verteidigung führt allerdings zu Recht an, dass es im Detail zu gewissen Ab- weichungen von den Erstaussagen kam: So erwähnte die Privatklägerin von sich aus nicht mehr, dass der Beschuldigte sie im Lager (Phase 3) zunächst mehrfach aufgefordert habe, sich auszuziehen, bevor es zum Oralverkehr gekommen sei. Neu sagte sie hingegen aus, er habe im Lager [nur] von ihr verlangt, stillzustehen und vor ihn auf den Boden zu knien. Angesichts des Umstands, dass sie sich aber auch gemäss ihren Erstaussagen eben tatsäch- lich nicht ausgezogen hatte – was sie erneut bestätigte – erscheint es durchaus möglich, dass sich die Privatklägerin mehr als sechs Jahre nach der Tat schlicht nicht mehr an diese Aufforderung des Beschuldigten erinnern konnte. Es spricht für 23 ihre Glaubhaftigkeit, dass sie auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen auch nicht be- hauptete, es sei sicherlich so gewesen, wie sie es damals ausgesagt hatte, son- dern grundsätzlich dabei blieb, sich nicht daran erinnern zu können, wobei sie sich aber auch täuschen könne. Für die Erlebnisbasiertheit ihrer Erstaussagen spricht weiter der Umstand, dass die Privatklägerin gleichbleibend ihre spezielle Reaktion auf die Forderungen des Beschuldigten («Nein, das willst du sicher nicht») schilder- te, auch wenn sie diese nun als Antwort auf die Aufforderung zum Oralverkehr (und auf den Befehl, sich ausziehen und auf den Boden zu legen) darstellte. Ebenfalls nicht mehr erinnern konnte sich die Privatklägerin daran, dass der Be- schuldigte ihre Brust angefasst habe. Dass ihr dieser Umstand nach mehr als sechs Jahren nicht mehr präsent war, erscheint der Kammer nachvollziehbar, zu- mal das relativ harmlose Berühren der Brust für die Privatklägerin wohl schon da- mals keinen grossen eigenständigen Stellenwert neben den weiteren sexuellen Handlungen gehabt hatte. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwägt, hätte es die Privatklägerin bei einer gewollten Falschbeschuldigung schon bei ihren Erstaussa- gen eher bei der Schilderung des wesentlich gravierenderen Oralverkehrs und der Berührungen im Schambereich belassen. Ein gewisser Widerspruch zu ihren Erstaussagen ist darin zu sehen, dass der Be- schuldigte gemäss den späteren Aussagen der Privatklägerin im Getränkelager versucht habe, mit einem Finger der behandschuhten Hand in ihre Vagina einzu- dringen. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer allerdings um eine durch den Zeitablauf erklärbare Scheinerinnerung im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – wie sie dies schon bei ihrer Ersteinver- nahme aussagte – eben im Intimbereich berührt hatte, zumal die spätere Aussage nur auf Vorhalt der früheren Aussagen erfolgte. Dass der Beschuldigte tatsächlich in ihre Vagina eingedrungen ist, sagte die Privatklägerin selbst nie aus. Ein weiterer kleiner Widerspruch findet sich in Bezug auf den Autoschlüssel. Während die Privatklägerin bei ihrer Ersteinvernahme ausgesagt hatte, dieser habe sich unter ihrem Bauch befunden – was dem Beschuldigten auch gewissermassen einen Anlass geboten hätte, die gefesselten Privatklägerin unsittlich zu berühren, – gab diese nun zu Protokoll, sie habe die Autoschlüssel schon vorher aus ihrer Handtasche genommen und dem Beschuldigten übergeben. Dabei handelt es sich jedoch – abgesehen von dem den Beweiswert der späteren Aussage ohnehin rela- tivierenden Zeitablauf – um einen derart unwichtigen Nebenpunkt, dass sich daraus bei der Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erstaussagen der Privat- klägerin zum Kerngeschehen ergeben. Ernsthaft zu diskutieren bleiben somit die sich zum Messereinsatz ergebenden Diskrepanzen in den Aussagen der Privatklägerin: Dass der Beschuldigte überhaupt ein Messer mitgeführt und dieses auch einge- setzt habe, gab die Privatklägerin gleichbleibend auch bei ihrer letzten Einvernah- me zu Protokoll. Auch Art und Aussehen dieses Messers beschrieb sie einiger- massen konstant. Soweit sich diesbezüglich überhaupt kleine Ungereimtheiten er- geben (20 oder 30 cm Klingenlänge, etwas abgerundete oder spitzige Klinge, Flei- scher-, Küchen- oder Gemüsemesser), lässt sich deren Zustandekommen – abge- 24 sehen vom Zeitablauf – auch durch die Befragungsweise (wiederholtes Nachhaken und entsprechendes Drängen nach Antworten) erklären. In Bezug auf den Einsatz des Messers gab die Privatklägerin bei der Staatsanwalt- schaft zunächst zu Protokoll, der Beschuldigte habe dieses im Lager und vorne im Laden aus ca. 1m Entfernung mit der Spitze gegen ihre Brust gerichtet. Dabei sei es ihr nicht angekommen, aber sehr nahe gewesen. Insofern handelt es sich um eine mit den Erstaussagen durchaus in Einklang stehende Konkretisierung des Messereinsatzes in den Phasen 1 und 2 des Überfalls. Sodann sagte die Privatklä- gerin aber neu aus, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer zum Oralverkehr gezwungen. Er habe dieses nicht nur in der Hand gehabt, als sie vor ihm auf dem Boden gekniet habe, sondern es sei derart nahe an ihren Hals gewesen, dass es ihr zeitweise sogar angekommen sei. Während sie weiter gleichbleibend angab, während des Oralverkehrs habe der Beschuldigte das Messer nicht mehr in den Händen gehabt, gab sie neu auch zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie ansch- liessend mit vorgehaltenem Messer in das Getränkelager gedrängt. Letztere Aussage steht klar im Widerspruch zu den Erstaussagen der Privatkläge- rin, wonach sie das Messer nach dem Oralverkehr nicht mehr gesehen habe. Die spätere Aussage kann aber z.B. darin gründen, dass die Privatklägerin – auch vor sich selbst – nach einer Rechtfertigung für den Umstand gesucht hatte, dass sie sich anschliessend im Getränkelager auf den Boden legte und fesseln liess, so dass es überhaupt erst zu den Berührungen in Intim- und Brustbereich kommen konnte. Mit der gleichen Argumentation erklärbar ist auch die Aussage der Privat- klägerin, wonach ihr das Messer vor dem Oralverkehr an den Hals gehalten wor- den sei. Ein solches Vorgehen des Beschuldigten würde es noch nachvollziehbarer erscheinen lassen, dass sie nach vergleichsweise geringer Gegenwehr den Oral- verkehr mit diesem vollzog. Hätte die Privatklägerin allerdings tatsächlich die Klinge an ihrem Hals gespürt, müsste sich dieser Umstand nach Ansicht der Kammer aufgrund seiner Bedroh- lichkeit bei der Privatklägerin von Anfang an derart eingeprägt haben, dass sie ihn auch schon bei ihrer Ersteinvernahme erwähnt hätte. Hinzu kommt, dass die neuen Aussagen erst auf Fragen des Staatsanwaltes hin zustande kamen, in zeitlicher Hinsicht («zeitweise angekommen») aber trotzdem unscharf blieben. Objektive Hinweise, insbesondere ein dokumentiertes Verletzungsbild, welches darauf hinweisen würde, dass es tatsächlich zu solchen Berührungen des Messers am Hals der Privatklägerin kam, gibt es – wie bereits ausgeführt – nicht. Dass kei- ne Verletzungen dokumentiert wurden, spricht eher gegen ein solches «zeitweises Ankommen» (vgl. vorstehend E.II.8.5.2). Die Privatklägerin konnte sich ausserdem gemäss ihren Erstaussagen erfolgreich – zunächst zweimal vor dem ersten Oralverkehr und dann noch ein drittes Mal vor dem zweiten – dagegen wehren, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen. Hätte der Beschuldigte tatsächlich das Messer dergestalt eingesetzt, wie von der Privatklägerin an der späteren Einvernahme geschildert, wäre zu erwarten gewe- sen, dass er mit dem Messer auch die Umsetzung dieser – für ihn offensichtlich zunächst im Vordergrund stehenden – Forderungen erzwungen hätte. 25 Weiter hätte die Privatklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit sehen können, wann und wohin der Beschuldigte das Messer weglegt oder einsteckt gehabt hätte, wenn er es tatsächlich noch in den Händen gehalten hätte, als sie vor ihm auf dem Bo- den kniete. Schliesslich ist auch schlecht vorstellbar, wie der Beschuldigte das Messer noch in den Händen hätte halten können, während er mit diesen beim Oralverkehr zeitwei- se den Kopf der Privatklägerin festhielt. Die Privatklägerin selbst kam ebenso zum impliziten Schluss, dass sie das Messer irgendwie hätte spüren oder sonstwie wahrnehmen können müssen, wenn der Beschuldigte es zu diesem Zeitpunkt noch in den Händen gehalten hätte. Es ergeben sich daher für die Kammer erhebliche Zweifel an der Erlebnisbasiert- heit der späteren Aussagen der Privatklägerin zum konkreten Messereinsatz. Da- bei dürfte es sich um Scheinerinnerungen handeln, welche allerdings ihre Erstaus- sagen nicht etwa unglaubhaft erscheinen lassen. Bei Betrachtung dieser tatnahen Aussagen ist aber weitgehend unklar, inwieweit der Beschuldigte das Messer in den Phasen 3 und 4 des Überfalls, in welchen es zu den sexuellen Handlungen kam, noch einsetzte. Klar und gleichbleibend ausgesagt hat die Privatklägerin le- diglich, dass sie das Messer während des Oralverkehrs nicht wahrgenommen hat. Zusammenfassend ergeben sich für die Kammer aufgrund der späteren Aussagen der Privatklägerin keine Gründe, an deren Erstaussagen zu zweifeln. Die Privatklä- gerin schilderte den Ablauf des Raubüberfalls inklusive den wesentlichen sexuellen Handlungen weitgehend gleichbleibend. Die wenigen Ungereimtheiten und Wider- sprüche sind insbesondere durch den Zeitablauf von mehr als sechs Jahren zwi- schen Tat und Einvernahme erklärbar. Namentlich in Bezug auf den Messereinsatz darf deshalb aber – soweit sich Unstimmigkeiten ergaben – in dubio pro reo nur auf die ersten, tatnahen Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. 8.5.4 Aussagen des Beschuldigten Erstaussagen (Delegierte Einvernahme vom 28. April 2015) Da der Beschuldigte nach dem Raubüberfall auf den BP Tankstellenshop unterge- taucht war, konnte erst am 28. April 2015 erstmals zur Sache befragt werden. Er gab den Raubüberfall als solches sofort zu (pag. 298 Z. 46 ff.). Hingegen bestritt er auch auf wiederholte Frage, in der Zeit von Ende 2008 bis zu seiner Ausreise im Frühling 2009, vor oder nach dem Raubüberfall auf den Tankstellenshop, noch wei- tere strafbare Handlungen gemacht zu haben (pag. 299 Z. 68, pag. 303 Z. 283, pag. 304. Z. 310 f.). Bei Raubüberfall auf den Tankstellenshop sei er «vermutlich ein wenig angetrun- ken» gewesen (pag. 299 Z. 72). Er habe «klar etwas getrunken» gehabt (pag. 300 Z. 147). Es sei nicht geplant gewesen, sondern alles ganz spontan, vermutlich wie von selber, passiert, auch «wegen dem Alkoholrausch» (pag. 301 Z. 168 ff.). Er habe «sicher Alkohol getrunken» gehabt, sei aber «sicher nicht betrunken», «sicher nicht randvoll» gewesen, sondern «vermutlich ein wenig angetrunken», also «nicht 100% nüchtern» (pag. 302 Z. 236 ff.). 26 Er habe die Tankstelle durch die hintere Eingangstür betreten. Er habe sich mit ei- ner Mütze, einer Kapuze und einem Schal maskiert gehabt (pag. 299 Z. 73 ff.). Er schäme sich, dafür, was er dann gemacht habe. Er habe Geld gewollt, aber das hätten sie nicht gehabt (pag. 78 f.). Sie [die Verkäuferin] habe gesagt, dass es kein Geld habe. Er habe nur Zigaretten und vielleicht auch noch Getränke genommen. Es stimme, dass er auch Lose genommen habe, so 10 oder 20 Stück (pag. 299 Z. 82 ff.). Auf Frage, wie es danach weiter gegangen sei, führte der Beschuldigte aus, er ha- be die Sachen in eine kleine Tasche getan. Dann fügte er nahtlos an «ihr habe ich nichts gemacht». Er habe den Shop wieder durch den Hinterausgang verlassen wollen. Die Verkäuferin habe dann zu ihm gesagt, dass er ihr nichts machen solle und ihm noch 50 Franken mitgegeben. Dann habe ihn die Frau plötzlich gefragt, ob sie ihm «eins blasen» dürfe. Er habe ihr wirklich nichts gemacht. Er habe sich in dem Moment gefragt, wieso die Verkäuferin das frage. Sie habe ihm gesagt, dass er die Hosen herunter lassen solle und er «dummer Siech» habe es gemacht. Sie habe gewollt, dass er nicht in ihren Mund onaniere, sondern auf den Boden. In die- sem Moment habe er gecheckt, dass die Verkäuferin das mit dem «Blasen» alles geplant gehabt habe. Sie habe überhaupt keine Angst vor ihm gehabt, sondern nur seine DNA gewollt. Das sei ihm ganz plötzlich klar geworden und er habe deshalb die Sache sofort beendet. Er habe die Verkäuferin überhaupt nicht berührt. Dann habe er sie auf den Boden getan und ihr die Füsse und die Hände zusammen ge- bunden (pag. 299 Z. 32 ff.). Danach habe er ihr Auto behändigt und sei weggefah- ren (pag. 300 Z. 109). Er sei raus gegangen und habe dort das Auto stehen sehen. Er habe die Verkäuferin gefragt, ob das ihr Auto sei und wo sich der Schlüssel be- finde. Sie habe gesagt, auf dem Tisch, und er habe den Schlüssel behändigt (pag. 302 Z. 220 ff.). Auf entsprechende Frage verneinte der Beschuldigte, eine Waffe dabei gehabt zu haben (pag. 300 Z. 155). Er habe noch nie in seinem Leben eine Waffe bei sich gehabt, schon nur weil er diese vielleicht im Rahmen einer Schlägerei benutzen würde (pag. 301 Z. 160 ff.). Er brauche doch für einen Überfall auf eine Frau oder einen einzelnen Mann keine Waffe. Die Frau sei schon genügend eingeschüchtert gewesen (pag. 301 Z. 175 f.). Auf Vorhalt der Belastungen der Privatklägerin gab der Beschuldigte zu Protokoll, deren Aussagen würden nicht stimmen. Sie seien die ganze Zeit in diesem Lager- raum gewesen. Er sei selbst die Lose und Zigaretten holen gegangen, die Frau sei die ganze Zeit im Lagerraum geblieben. Sie sei es gewesen, die auf die Idee ge- kommen sei, ihm «eins zu blasen», er habe es nicht nötig gehabt. Er wisse, dass dies komisch töne, aber es sei so, wie er es geschildert habe (pag. 301 Z. 191 ff.). Wieso die Frau den Lagerraum nicht verlassen bzw. nicht geflohen sei, als er sich alleine in den Shop [= Kassenbereich] begeben habe, wisse er nicht. Er habe nicht den Eindruck, dass sie vor ihm Angst gehabt habe. Sie hätten einen lockeren Um- gang miteinander gehabt. Wenn sie Todesangst gehabt hätte, hätte sie ihm ja nicht noch «eins blasen» wollen. Ihm sei es ja auch nicht um ihr [privates] Geld gegan- gen, die Verkäuferin habe ihm das von alleine gegeben. Das habe er noch nie er- lebt (pag. 301 Z. 203 ff.). 27 Mit der lockeren Atmosphäre meine er, dass die Frau es einfach locker genommen habe, dies im Vergleich zu Filmen, in welchen stets eine hektische Atmosphäre herrsche und immer etwas Schlimmes passiere. Sie habe vermutlich keine Angst gehabt. Darum sei sie vermutlich auch auf die Idee mit dem «Blasen» gekommen und dazu, ihm freiwillig Geld zu geben. Aus dem Nichts habe sie ihm gesagt, dass er ihr nichts antun solle, sie werde ihm dafür «eins blasen» (pag. 304 Z. 332 ff.). Auch habe er die Privatklägerin im Getränkelager nicht hinten in die Hose gegriffen, sie in der Schamgegend und unter dem Pullover an ihrer Brust berührt. Da habe sie vermutlich eine blühende Fantasie. Er habe es gar nicht nötig gehabt (pag. 302 Z. 212 ff.). Sonst habe er nichts mehr gemacht (pag. 304 Z. 310). Er habe die Wahrheit ge- sagt. Er bereue alles, was er gemacht habe, und wolle endlich damit abschliessen (pag. 304 Z. 310 f.). Delegierte Einvernahme vom 12. Mai 2015 Am 12. Mai 2015 wurde der Beschuldigte erstmals zum Raubüberfall auf die Coop- Filiale in T.________ einvernommen. Der Beschuldigte bestritt – trotz Vorhalt der gegenteiligen Aussagen seines Mittäters D.________ und des Umstands, dass das gestohlene Handy mit einer auf ihn lautenden SIM-Card benutzt worden war, etwas mit diesem Raub zu tun zu haben (z.B. pag. 312 Z. 94, pag. 313 Z. 114 f., pag. 313 Z. 153 ff.). Er sei zum Tatzeitpunkt im Ausland gewesen und wisse nichts von der ganzen Sache (z.B. pag. 313 Z. 131 ff.). In Bezug auf den Raubüberfall auf den Tankstellenshop gab der Beschuldigte an, seine früheren Aussagen nicht ändern oder ergänzen zu wollen (pag. 311 Z. 14 und 32). Die Frau habe ihm all die Sachen freiwillig gegeben, das sei ja der Witz am Ganzen (pag. 311 Z. 37 ff.). Eine Waffe habe er zu 100% nicht dabei gehabt, das erzähle die Privatklägerin vielleicht wegen dem «Schock» (pag. 311 Z. 45 ff.). Zu den sexuellen Sachen habe sie ihn «verführt». Er selber wäre als Letzter darauf gekommen, bei einem Raubüberfall etwas Derartiges zu machen. Er sei in dem Augenblick «baff» gewesen. Sie habe «es» sogar zweimal zu ihm gesagt (pag. 311 f. Z. 53 ff.). Er habe sich verführen lassen. Sie habe dies nur wegen der DNA gemacht (pag. 312 Z. 65 f.). Er sei so dumm gewesen und darauf herein ge- fallen (pag. 316 Z. 262 ff.). Das mit den sexuellen Handlungen habe die Privatklä- gerin vielleicht nur deshalb erwähnt, weil es ihr peinlich sei, weil sie damit habe rechnen müssen, dass er dies gegenüber der Polizei auch erwähne. Deshalb habe sie das vermutlich auf ihn abgeschoben, er finde das unfair von ihr (pag. 312 Z. 70 ff.). Er sei das Opfer des sexuellen Vorfalls und nicht sie (pag. 312 Z. 80 f.). Er könne sich noch bildlich erinnern, wie sie ihn verführt habe. Sie habe einfach plötzlich gesagt: «Mach mir nüt, ich blase dir eines» (pag. 316 Z. 272 f.). Sie habe dann alles gemacht, die Kleider geöffnet etc. (pag. 316 Z. 276). Er sei nicht wirklich erregt gewesen, sonst wäre er doch nicht zu einer Tankstelle gegangen, sondern dorthin, wo er «das» erhalten hätte, er habe schliesslich eine Freundin, zwei, drei (pag. 316 Z. 280 f.). Auf entsprechenden Vorhalt bestritt der Beschuldigte aber, dass es zu zweimaligem Oralverkehr gekommen ist (pag. 316 Z. 287 f.). 28 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. Juli 2015 Anlässlich der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte einleitend zu Protokoll, zum Überfall auf den Tankstellenshop habe er nichts zu ergänzen, da habe er die Wahrheit gesagt (pag. 319 Z. 20 ff.). Hingegen gestand er nun ein, gemeinsam mit D.________ und C.________ die Coop-Filiale in T.________ überfallen zu haben (pag. 319 Z. 21 ff.). Der Beschuldigte bestritt sodann ein weiteres Mal, beim Überfall auf die BP- Tankstelle ein Messer oder eine (andere) Waffe dabei gehabt zu haben (pag. 320 Z. 90, pag. 321 Z. 93 ff.). So etwas, wie mit vorgehaltenem Messer den Oralverkehr zu erzwingen, würde er nie tun, das sei die blühende Fantasie der Privatklägerin (pag. 321 Z. 99 ff.). Auf Vorhalt ihrer entsprechenden Aussagen, gab er an, auch die angeblichen sexuellen Handlungen im Getränkelager habe er nicht gemacht, weshalb sie so einen «Scheissdreck» erzähle (pag. 321 Z. 117). Auf Frage sei er sicher nicht so besoffen gewesen. Er gehe doch nicht in eine Tankstelle, um Sex zu haben (pag. 321 Z. 117 f.). Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. März 2016 Schliesslich wurde der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal zur Sache befragt. In Bezug auf den Raubüberfall auf den BP Tankstellenshop gab er an, er wisse nicht, wieso er diesen gemacht habe. Eine Erklärung könne sein, dass der erste Überfall [auf die Coop-Filiale in T.________] gut rentiert gehabt habe. Der Alkohol habe auch einen Einfluss gehabt (pag. 561 Z. 30 ff.). Der Alkohol habe ihn «schon enthemmt». Es gebe verschiedene Grade: «Enthemmt, besoffen, total besoffen». Auf allen Vieren sei er nicht gegangen, aber tipptopp [beieinander] sei er auch nicht mehr gewesen (pag. 562 Z. 21 ff.). Ein Messer habe er nicht bei sich gehabt. So etwas, wie von der Privatklägerin ge- schildert, würde er nie machen. Sie habe ihn mehrmals «darauf» [Oralverkehr] an- gesprochen. Er habe zwei oder drei Mal «Nein» gesagt und sich dann verführen la- sen. Er habe es nicht gewollt. Die Privatklägerin habe darauf bestanden. Es stimme nicht, dass er auf die Idee [der Vornahme sexueller Handlungen] gekommen sei, weil der Raub finanziell nicht rentiert habe (pag. 561 Z. 32 ff.). Solange es um die Wahrheit gehe, werde er dazu stehen. Wenn es anders gewe- sen wäre, hätte er das gesagt. Er wolle einfach mit dem Ganzen abschliessen (pag. 561 Z. 44 ff.). Es wisse nicht, wieso er den Raub auf die Coop-Filiale bis zur Schlusseinvernahme abgestritten habe (pag. 562 Z. 40 ff.). Würdigung: Während der Beschuldigte von Anfang an eingestand, den Raubüberfall auf die BP Tankstelle begangen zu haben, und auch von sich aus zu Protokoll gab, dass es zu (einmaligem) Oralverkehr mit der Privatklägerin gekommen sei, bestritt er grundsätzlich gleichbleibend, beim Raubüberfall ein Messer mitgeführt, die Privat- klägerin zum Oralverkehr gezwungen und sie schliesslich im Getränkelager an in- timen Stellen berührt zu haben. 29 Seine Version der Geschichte ist dabei mit der Generalstaatsanwaltschaft zwar zu- gegebenermassen als originell zu bezeichnen, allerdings erscheint sie völlig wirk- lichkeitsfremd: Was zunächst den angeblichen nicht stattgefundenen Messereinsatz anbelangt, würde es – in den Worten der Vorinstanz – tatsächlich ein kriminalistisches Novum darstellen, dass jemand ohne Waffe oder Einsatz irgendwelcher anderen Nöti- gungsmittel einen Raubüberfall auf einen Tankstellenshop o.ä. verübt. Es ist im konkreten Fall denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschul- digten hätte eintreten lassen, von diesem im Lagerraum alleine gelassen nicht flie- hen, diesem sogar noch von ihrem eigenen Geld anbieten und sich schliesslich hätte fesseln lassen sollen, wenn sie vom Beschuldigten nicht in irgendeiner Form bedroht worden wäre. Während die Privatklägerin mit der von ihr geschilderten Be- drohung mit dem Messer bzw. mit der Drohung des Beschuldigten, sie abzuste- chen, eine plausible Erklärung für ihr Verhalten liefert, erweist sich die Darstellung des Beschuldigten als nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als dieser ja den Schuldspruch wegen Raubes nicht angefochten hat und er zudem beim nur kurz zuvor verübten Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________ nachweislich eine Waffe bzw. zumindest eine Waffenattrappe verwendet hat. Auch die Aussagen des Beschuldigten zum Zustandekommen des Oralverkehrs sind völlig lebensfremd. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb die Privat- klägerin – gemäss der Version des Beschuldigten nachdem der Überfall eigentlich schon zu Ende und er bereits im Begriff war, den Tankstellenshop zu verlassen – ihm, dem maskierten Räuber, der sich eben unrechtmässig an Waren aus dem Shop und auch an ihrem privaten Geld bereichert hatte, von sich aus unvermittelt hätte Oralverkehr anbieten sollen. Wirklichkeitsfremd und geradezu skurril erscheint in diesem Zusammenhang weiter auch die Vermutung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihn zum Oralver- kehr überredet, weil sie Spermaspuren und so – zwecks späterer Überführung – DNA von ihm habe sichern wollen. Die Privatklägerin gab zwar selbst zu Protokoll, dass der Beschuldigte wohl nicht ejakuliert, sondern den Oralverkehr vorher abge- brochen habe, damit es keine Spuren gebe. Daraus kann aber mitnichten ge- schlossen werden, die Privatklägerin habe die sexuellen Handlungen selbst aus diesem Grund freiwillig initiiert, zumal sie selbst angab, dass sei ihr zwar schon damals, aber erst nach dem Ganzen in den Sinn gekommen sei. Selbst wenn man aber zum Schluss kommen wollte, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten den Oralverkehr tatsächlich von sich aus angeboten hätte, würde dies im Übrigen noch nicht die von der Privatklägerin glaubhaft geschilderten sexu- ellen Handlungen des Beschuldigten im Getränkelager erklären und ebenfalls zu freiwillig erduldeten sexuellen Handlungen machen. Im Detail fällt denn auch auf, dass die Aussagen des Beschuldigte zum Zustande- kommen des Oralverkehrs Ungereimtheiten aufweisen und sich in ihrer Intensität steigern: So gab er zunächst zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn «gefragt», ob sie ihn oral befriedigen «dürfe». Später sagte er dann aus, die Privatklägerin habe ihn «verführt», indem sie ihn gleich mehrmals darauf angesprochen und ihm dann 30 die Hose heruntergezogen habe. Schliesslich gab er an, er habe sogar noch zwei- oder dreimal Nein gesagt, sich also verbal gegen den Oralverkehr gewehrt, die Pri- vatklägerin habe jedoch regelrecht darauf «bestanden», so dass er schliesslich gewissermassen nachgegeben habe. Diese Tendenz des Beschuldigten, die Initia- tive zum Oralverkehr über seine Einvernahmen hinweg mehr und mehr der Privat- klägerin zuzuschreiben, gipfelte in der Aussage, eigentlich sei er das Opfer des se- xuellen Übergriffs. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte von sich aus und ohne entsprechenden Vorhalt ausführte, er habe der Privatklägerin nichts gemacht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, widerspricht sich der Beschuldigte in seinen Aussagen zu der angeblichen Lockerheit der Situation und des Gefühlszustandes der Privatklägerin: Während er einerseits ausführte, dass sie es locker genommen und «überhaupt keine Angst» vor ihm gehabt habe, begründete er andererseits den Umstand, angeblich keine Waffe für den Überfall gebraucht zu haben, gerade da- mit, dass die Privatklägerin ja schon «genügend eingeschüchtert» gewesen sei. Ih- re gegenteilige Aussage zum Einsatz einer Waffe erklärte er mit dem «Schock», in welchem sie sich wohl befunden habe. Dass der Umgang zwischen ihm und der Privatklägerin eben keineswegs so locker war, wie vom Beschuldigten behauptet, legte er mit seiner wiederholten Aussage, wonach sie ihm den Oralverkehr anbot, damit er ihr nichts tue gleich selber dar («Sie sagte dann zu mir, dass ich ihr nichts machen soll [...] dann fragte mich die Frau plötzlich ob sie mir eins blasen dürfe», pag. 299 Z. 93 ff.; «Aus dem Nichts sagte sie, dass ich ihr nichts antun solle, sie werde mir dafür eins blasen», pag. 304 Z. 336; «Mach mir nüt, ich blase dir eines», pag. 316 Z. 272 f.). Es wurde vom Beschuldigten bzw. von seiner Verteidigung an der Berufungsver- handlung denn auch nicht mehr behauptet, dass der Oralverkehr objektiv betrach- tet freiwillig bzw. zwanglos zustande gekommen sei. Doch auch die oberinstanzlich vorgebrachte Argumentation, wonach der Beschuldigte subjektiv von einem freiwil- ligen «unmoralischen Angebot» zur Vornahme sexueller Handlungen ausgegangen sei, ist angesichts seiner soeben zitierten Aussagen klar widerlegt. Selbst wenn tatsächlich die Privatklägerin als Erste den Oralverkehr erwähnt, diesen dem Be- schuldigten quasi von sich aus angeboten hätte, hätte sie dies – auch in der Wahr- nehmung des Beschuldigten – nur getan, damit er ihr nichts antut. Im Übrigen fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Raubüberfall gene- rell und insbesondere in Bezug auf den von ihm zugegebenen (einmaligen) Oral- verkehr – abgesehen von dem originell geschilderten angeblichen Angebot der Pri- vatklägerin hierzu – sehr karg ausfielen. Meistens beschränkte sich der Beschuldig- te auf die Bestätigung, mehr aber noch auf das Bestreiten von Vorhalten. Dabei ist mit der Vorinstanz feststellen, dass sich der Beschuldigte eher nüchtern und zurückhaltend gegen die Vorwürfe der Privatklägerin wehrte und z.B. lediglich ausführte, dass er seine Sicht schon erklärt habe und weil diese Frau es so sage, heisse es noch lange nicht, dass es auch so passiert sei. Es besteht somit eine gewisse Diskrepanz etwa zu seiner Reaktion auf den Vorwurf des Einbruchdieb- stahls in Uetendorf (vgl. pag. 307 Z. 45 ff.), bei welchem sich später herausstellte, dass er nicht vom Beschuldigten verübt worden war (vgl. pag. 311 Z. 18 ff.). 31 Ohnehin kann aber den Beteuerungen des Beschuldigten, die ganze Wahrheit ge- sagt zu haben und einfach nur abschliessen zu wollen, kein grosser Wert beige- messen werden. Er hat dies bereits bei seiner ersten Einvernahme behauptet, je- doch den Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________ – für welchen er inzwi- schen rechtskräftig schuldig gesprochen wurde – in der Folge bis zur Schlussein- vernahme vehement bestritten. Zusammenfassend erscheint die Darstellung des Beschuldigten nicht nur völlig wirklichkeitsfremd, sondern es finden sich in seinen Aussagen auch Ungereimthei- ten und eigentliche Widersprüche. Auf seine Aussagen kann deshalb hinsichtlich des Tatablaufs und insbesondere in Bezug auf die angebliche Einvernehmlichkeit des Oralverkehrs nicht abgestellt werden. 8.5.5 Aussagen weiterer Personen D.________, einer der beiden Mittäter des Beschuldigten beim Raubüberfall auf die Coop-Filiale, gab am 27. Januar 2009 zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn etwa zwei oder drei Tage vor dem BP-Tankstellen-Raub angerufen und ihn gefragt, ob er einen Überfall mit ihm machen wolle. Er beobachte diese Tankstelle seit gut zwei Wochen und wisse, wann die Frauen den Shop verlasse würden etc. Den An- ruf habe er glaublich am Samstag erhalten und am Sonntag sei dann der Shop überfallen worden. Er (D.________) habe dem Beschuldigten aber gesagt, dass er nicht mitmachen wolle (pag. 247 Z. 37 ff.). Anlässlich seiner parteiöffentlichen Einvernahme als Zeuge vom 2. Juli 2015 be- stritt D.________ dann zwar zunächst, vom Beschuldigten etwas über diesen Raub erfahren zu haben. Auf Vorhalt seiner anderslautenden früheren Aussagen meinte er dann aber, wenn er das damals so gesagt habe, werde es wohl so sein. Er habe damals die Wahrheit erzählt (pag. 266 Z. 150 ff.). Würdigung: Die Kammer hat keinen Grund, an der ersten, später parteiöffentlich bestätigten Aussage von D.________ zu zweifeln, wonach der Beschuldigte ihm vom geplanten Raubüberfall berichtete und ihn als Mittäter anfragte. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht insbesondere, dass sich D.________ gleichzeitig im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf die Coop-Filiale massiv selbst belastete. 8.5.6 Zusammenfassende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Gestützt auf die soeben zitierten, glaubhaften Aussagen von D.________ geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte den Raubüberfall auf den BP Tankstellenshop entgegen seinen Behauptungen im Voraus geplant hatte. Der Überfall erfolgte also mitnichten spontan, sondern nachdem der Beschuldigte die Tankstelle seit ca. 2 Wochen beobachtet, sich ein Bewegungsbild von den Ver- käuferinnen gemacht und ausserdem nach einem Mittäter gesucht hatte. Nachdem sich D.________ allerdings geweigert hatte beim Raub mitzumachen, schritt der Beschuldigte am Abend des 11. Januar 2009 alleine zur Tat. Der Beschuldigte hatte zuvor Alkohol getrunken, was ihn etwas enthemmt haben dürfte. Gemäss seinen eigenen Angaben war er bei der Tat «ein wenig angetrun- ken», jedoch nicht richtig betrunken. Auch gemäss den Aussagen der Privatkläge- rin machte der Beschuldigte keinen betrunkenen Eindruck. Die Kammer geht ge- 32 stützt auf diese Angaben davon aus, dass der Beschuldigte jedenfalls nicht in ei- nem die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einschränkendem Mass alkoholisiert war. In Bezug auf den Ablauf des Überfalls und insbesondere hinsichtlich der sexuellen Handlungen ist auf die glaubhaften Erstaussagen der Privatklägerin abzustellen: Demnach lauerte der maskierte, mit einer Packschnur ausgerüstete und mit einem Messer (Klingenlänge ca. 20 cm) bewaffnete Beschuldigte der Privatklägerin beim Hinterausgang des Tankstellenshops auf, als diese den Shop nach Ladenschluss um ca. 21:10 Uhr verlassen wollte. Als sie die Tür öffnete, hielt er ihr das Messer auf Gesichtshöhe hin und drängte sie mit vorgehaltenem Messer in den Shop zurück. Dort verlangte der Beschuldigte nach Geld. Nachdem die Privatklägerin ihn auf den mit einem Zeitschloss versehenen und daher unzugänglichen Tresor hin- gewiesen hatte, drängte der Beschuldigte sie in den vorderen Bereich des Shops, wo die Privatklägerin ihm angesichts der ebenfalls leeren Kasse zunächst 30 Fran- ken aus ihrem eigenen Portemonnaie aushändigte und er anschliessend Alkoholi- ka, Zigaretten und Lose behändigte. In dieser Phase hielt der Beschuldigte der Pri- vatklägerin das Messer aus einem Abstand von ca. 1m, also relativ nahe, mit der Spitze voran vor ihren Hals und fuchtelte damit auch vor ihrem Bauch herum. Zu- dem drohte er der Privatklägerin wiederholt, sie zu abzustechen und sie zu fesseln. Danach drängte der Beschuldigte die Privatklägerin wieder in das Lager zurück, wo er erneut nach Geld verlangte. Als die Privatklägerin ihm ein weiteres Mal mitteilte, sie könne ihm nicht mehr geben, der Raub also weitgehend erfolglos verlaufen war, forderte der Beschuldigte die Privatklägerin plötzlich auf, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen. Die Privatklägerin weigerte sich mit den Worten, dass wolle er sicher nicht, dies zu tun. Der Beschuldigte antwortete, aber ja, das wolle er. Den- noch weigerte sich die Privatklägerin weiterhin, der Forderung des Beschuldigten nachzukommen. Da verlangte der Beschuldigte von der Privatklägerin, dass sie ihm «eins blase». Er zog seine Hose ein bisschen herunter und packte sein Glied aus. Die Privatklägerin nahm dieses in die Hände und in den Mund und befriedigte den Beschuldigten oral. Nach einer gewissen Weile packte der Beschuldigte seinen Penis wieder ein und verlangte von der Privatklägerin nochmals, sie solle sich auf den Boden legen, er wolle ihre Schamlippen sehen. Erneut weigerte sich die Pri- vatklägerin dies zu tun, worauf der Beschuldigte sein Glied wieder auspackte und sie ihn ein zweites Mal oral befriedigen musste. Während des insgesamt etwa ein bis zwei Minuten dauernden Oralverkehrs hielt der Beschuldigte den Kopf der Pri- vatklägerin zeitweise mit den Händen fest. Ohne zum Orgasmus gekommen zu sein, packte der Beschuldigte schliesslich seinen Penis wieder ein. Dies gemäss seinen Aussagen, weil er Angst davor hatte, DNA-Spuren zu hinterlassen. Entgegen seinen völlig lebensfremden und zudem widersprüchlichen Aussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nicht un- vermittelt und ohne ersichtlichen Grund von sich aus Oralverkehr anbot. Sie kam vielmehr unter dem Eindruck des zuvor beim Raub verwendeten und immer noch irgendwo vorhandenen Messers sowie den zuvor geäusserten Drohungen des Be- schuldigten, er werde sie abstechen und fesseln, seiner Aufforderung nach. Zu "Verhandlungen", wie sie von der Verteidigung vorgebracht werden, kam es höchs- 33 tens insofern, als die Privatklägerin sich der Aufforderung des Beschuldigten nicht gross widersetzte und sich damit gewissermassen mit diesem auf Oralverkehr "ei- nigte", um einem möglicherweise drohenden, für sie subjektiv noch schlimmeren Sexualdelikt, namentlich einer Vergewaltigung, zu entgehen. Dabei handelte es sich jedoch mitnichten um ein unvermitteltes freiwilliges «unmoralisches Angebot» von Seiten der Privatklägerin, welches der Beschuldigte einfach nicht ablehnen konnte. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin war es vielmehr der Beschuldigte, welcher sie zum Oralverkehr aufforderte. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte erst spontan auf diese Idee kam, als die Privatklägerin sich weigerte, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen. Er wusste aber – auch gemäss sei- nen eigenen Aussagen –, dass es nur deshalb zum Oralverkehr kam, weil die Pri- vatklägerin nicht wollte, dass er ihr etwas antut. Die Privatklägerin kam der Aufforderung des Beschuldigten zum Oralverkehr unter dem Eindruck des zuvor verübten, bewaffneten Raubes nach. Entgegen den Vor- bringen der Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer einen Einsatz des mitgeführten Messers unmittelbar vor oder während des zweimaligen Oralverkehrs selbst allerdings in dubio pro reo als nicht erstellt. Einerseits fehlen diesbezüglich genügend konkrete Erstaussagen der Privatklägerin in zeitlicher und räumlicher Hinsicht. Andererseits ist schlecht vorstellbar, dass der Beschuldigte das Messer noch in den Händen hielt, als er zeitweise den Kopf der Privatklägerin festhielt. Letztere müsste gesehen haben, wie und wohin der Beschuldigte das Messer bei einer unmittelbar vorangehenden Verwendung weggelegt oder eingesteckt hätte und es wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie einen massiven Messereinsatz (an den Hals halten) bereits bei der Ersteinvernahme wenige Stunden nach dem Vorfall erwähnt hätte. Zudem sind auch keine Schnitt- oder Stichverletzungen bzw. zumindest Hautrötungen o.ä. dokumentiert, welche objektiv darauf hinweisen wür- den, dass der Privatklägerin ein Messer an direkt an den Hals gehalten wurde. Gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen der Privatklägerin erachtet es die Kam- mer hingegen als erstellt, dass der Beschuldigte dieser nach dem zweimaligen Oralverkehr befahl, sich im Getränkelager mit dem Bauch nach unten auf den Bo- den legen. Wiederum gehorchte die Privatklägerin unter dem Eindruck des zuvor erfolgten, bewaffneten Raubüberfalls. Der Beschuldigte fesselte die Privatklägerin – wobei in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass die Fesselung primär zur Si- cherung der Flucht erfolgte – und behändigte den unter ihrem Bauch liegenden Au- toschlüssel. Weiter griff er der gefesselten Privatklägerin beim Gesäss in die Hose und berührte sie dabei auch in ihre Schamgegend. Nicht erstellt ist angesichts der Erstaussagen der Privatklägerin allerdings, dass der Beschuldigte mit dem be- handschuhten Finger auch in ihre Vagina eindrang oder dies auch nur versuchte. Hingegen ist gestützt auf ihre ersten tatnahen Aussagen erwiesen, dass er ihr auch in den Pullover griff und eine Brust berührte. Danach verliess der Beschuldigte den Tankstellenshop durch dieselbe Tür, durch welche er ihn betreten hatte, und machte sich mit dem Auto der Privatklägerin da- von. Die Privatklägerin konnte sich selber aus der lockeren Fesselung befreien und Alarm schlagen. 34 III. Rechtliche Würdigung 9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten sexuellen Nötigung so- wie der ("einfachen") sexuellen Nötigung schuldig. Sie kam zum Schluss, es sei hinsichtlich des Oralverkehrs im hinteren Teil des Shops und den sexuellen Handlungen im Getränkelager von zwei eigenständigen Tatentschlüssen auszugehen. Zunächst habe der Beschuldigte die Privatklägerin unter verbaler und nonverbaler Androhung von Gewalt zur Vornahme des Oralver- kehrs genötigt. Im Getränkelager habe er dann an der aufgrund der Fesselung zum Widerstand unfähigen Privatklägerin weitere sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB vorgenommen. Der objektive und subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sei in beiden Fällen erfüllt. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm, mithin einem gefährlichen Ge- genstand i.S. des Gesetzes, bedroht, ihr das Messer vor dem Oralverkehr an den Hals gehalten und mit diesem vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt habe, habe er ausserdem bei der ersten sexuellen Nötigung im Lager i.S. von Art. 189 Abs. 3 StGB besonders grausam gehandelt. Es liege ausserdem schon nur deshalb ein besonders grausames Vorgehen vor, weil der sexuellen Nötigung ein bewaffneter, brutaler Raubüberfall vorausgegangen sei, durch welchen die Privatklägerin einge- schüchtert und traumatisiert gewesen sein müsse. Das Messer habe sich noch in der Nähe befunden und hätte vom aufgrund des wenig erfolgreichen Raubes frus- trierten Beschuldigten jederzeit wieder eingesetzt werden können. Dessen Verhal- ten zeuge von einer Rücksichts- und Gefühlslosigkeit sondergleichen. 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Verteidigung Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus, der Tatbestand der se- xuellen Nötigung sei zwar in objektiver Hinsicht erfüllt. Hingegen sei der Beschul- digte von einem «unmoralischen Angebot» ausgegangen, welches er – völlig per- plex ob diesem Vorschlag – angenommen habe. Der Beschuldigte habe sich mithin in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB [über die Einvernehmlich- keit/Freiwilligkeit des Oralverkehrs] befunden. Subjektiv sei der Tatbestand der se- xuellen Nötigung daher nicht erfüllt. Zu den sexuellen Handlungen im Getränkelager führte die Verteidigung an der Be- rufungsverhandlung in rechtlicher Hinsicht nichts aus, nachdem diese ihrer Ansicht nach schon sachverhaltsmässig nicht erstellt waren. 10.2 Generalstaatsanwaltschaft Stv. Generalstaatsanwalt V.________ stellte sich hingegen an der Berufungsver- handlung auf den Standpunkt, in rechtlicher Hinsicht sei der zweimalige Oralver- kehr bei einem derartigen Messereinsatz klar als qualifizierte sexuelle Nötigung zu würdigen. Nach dem Oralverkehr im Lager habe es hingegen eine deutliche Unter- brechung im Handlungsablauf gegeben, weshalb das anschliessende Ausgreifen 35 im Getränkelager eine eigene Tateinheit darstelle, für welche ein separater Schuld- spruch wegen ("einfacher") sexueller Nötigung zu ergehen habe. 10.3 Privatklägerschaft Fürsprecherin Z.________ brachte in ihrem Parteivortrag namens der Privatkläge- rin vor, nachdem der Beschuldigte eine Waffe verwendet habe, sei der qualifizierte Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB erfüllt. Dass der Privatklägerin das Messer während des Oralverkehrs womöglich nicht direkt an den Hals gehalten worden sei, spiele diesbezüglich keine Rolle. Im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Raub betrachtet, erscheine das Vorgehen des Beschuldig- ten geradezu sadistisch. 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen an- deren gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 189 Abs. 3 StGB). Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestands der sexuellen Nötigung sowie der qualifizierten Form der grausamen Tatbegehung wird auf die zutreffen- den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. IV.2.1. und 2.2. ihrer Erwägun- gen, pag. 628 ff.) verwiesen. 11.2 Subsumtion 11.2.1 Objektiver Tatbestand Oralverkehr im Lager Gemäss dem erstellten Sachverhalt kam es am 11. Januar 2009 im Lagerraum des Tankstellenshops zu zweifachem Oralverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Oralverkehr stellt eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB dar (BGE 132 IV 120 ff. E.2.5, S. 126). Zu diesem Oralverkehr kam es, nachdem der maskierte und für die Privatklägerin sichtbar mit einer Packschnur ausgerüstete Beschuldigte dieser beim Hinteraus- gang der Tankstelle abgepasst, sie mit auf Gesichtshöhe vorgehaltenem Messer (Klingenlänge 20 cm) zurück in den Lagerraum gedrängt, ihr hernach vorne im Shop, im Kassenbereich, erneut das Messer relativ nahe vor den Hals gehalten, mit diesem vor ihrem Bauch herumgefuchtelt, und ihr wiederholt gedroht hatte, er werde sie abstechen und fesseln. Ausserdem hatte er sie unmittelbar vor der Auf- forderung zum Oralverkehr auch wiederholt aufgefordert, sich auszuziehen und sich auf den Boden zu legen, vor dem zweiten Oralverkehr mit der Begründung, er wolle ihre Schamlippen sehen. Der Beschuldigte hatte der Privatklägerin mithin 36 kurz vor dem Oralverkehr explizit sowohl verbal wie auch nonverbal durch Vorhal- ten des Messers massive Nachteile in Form von Gewalt angedroht. Ausserdem ist anzunehmen, dass die Privatklägerin aufgrund der Aufforderung des Beschuldig- ten, sich auszuziehen und auf den Boden legen eine drohende Vergewaltigung be- fürchtete. Die Privatklägerin kam der Aufforderung des Beschuldigten zum Oralverkehr nur unter dem Eindruck dieser Bedrohung nach. Durch das Festhalten ihres Kopfes wirkte der Beschuldigte zusätzlich unter Krafteinsatz physisch in die Rechtssphäre der Privatklägerin ein. Sie wurde also vom Beschuldigten objektiv betrachtet mit den Mitteln der Drohung und der Gewalt zum zweifachen Oralverkehr genötigt, wo- bei insbesondere der drohende Messereinsatz mit der Folge schwerer oder gar tödlichen Verletzungen eine erhebliche Zwangslage für die Privatklägerin schuf. Damit ist – grundsätzlich auch für jedes der beiden Male Oralverkehr alleine be- trachtet – der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. Dies wird auch von der Verteidigung nicht mehr bestritten. Sexuelle Handlungen im Getränkelager Sodann griff der Beschuldigte im Getränkelager der auf dem Bauch liegenden, ge- fesselten Privatklägerin mit der Hand hinten in die Hose, berührte sie am Gesäss und in der Schamgegend. Zudem griff er in den Ausschnitt ihres Pullovers und berührte die Privatklägerin an einer Brust. Dabei handelt es sich zwar nicht um beischlafsähnliche Handlungen. Solche sexu- ell konnotierten Berührungen an den primären und sekundären Geschlechtsorga- nen stellen aber dennoch sexuelle Handlungen i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB dar (vgl. PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 48 zu Art. 189 StGB). Der Beschuldigte nützte den Umstand aus, dass die Privatklägerin weitgehend im- mobil und wehrlos auf dem Bauch und mit hinter ihrem Rücken gefesselten Hän- den am Boden lag. Sie duldete die Berührungen des Beschuldigten mithin nur, weil sie vom Beschuldigten mit Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wurde, wenn auch primär zwecks Flucht. Damit erfüllt auch die erzwungene Duldung der sexuellen Handlungen im Geträn- kelager – und auch hier grundsätzlich jede Berührung sich alleine betrachtet – den objektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB. 11.2.2 Subjektiver Tatbestand Oralverkehr im Lager Gemäss dem erstellten Sachverhalt wusste der Beschuldigte, dass die Privatkläge- rin nur unter dem Eindruck des unmittelbar vorangehenden bewaffneten Raubüber- falles den Oralverkehr mit ihm vollzog. Wer abends nach Ladenschluss maskiert einer Verkäuferin auflauert und diese mit einem Messer mit einer 20 cm langen Klinge bedroht, kann denn auch nicht ernsthaft behaupten, er habe geglaubt, die bedrohte Verkäuferin habe ihm freiwillig Oralverkehr angeboten. Ebenso musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass die Privatklägerin aufgrund seiner wie- 37 derholten Aufforderung, sie solle sich ausziehen und sich auf den Boden legen, wohl befürchten würde, er werde sie vergewaltigen oder ähnliches. In diesem Wis- sen forderte er den Oralverkehr und wollte der Privatklägerin diesen somit abnöti- gen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erlag der Beschuldigte mithin kei- nem Sachverhaltsirrtum. Vielmehr handelte er mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist in Bezug auf den Oralverkehr erfüllt. Sexuelle Handlungen im Getränkelager Auch hinsichtlich der Berührungen an Gesäss, Schambereich und Brust im Geträn- kelager ist der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB offensichtlich erfüllt. Der Beschuldigte musste wissen, dass die Privatklägerin nicht an diesen intimen Stellen berührt werden wollte und er dies nur tun konnte, weil sie aufgrund der Fesselung weitgehend wehrlos am Boden lag. Dennoch entschloss er sich dazu, die Privatklägerin in sexueller Absicht an mehreren intimen Stellen zu berühren. Er handelte auch hier mit direktem Vorsatz. 11.2.3 Einfach- oder Mehrfachbegehung? Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB gleich mehrfach erfüllt. Jeder einzelne Oralverkehr und jede einzelne Berührung im Getränkelager stellen schon für sich alleine betrachtet sexuelle Nöti- gungen im Sinne des Gesetzes dar. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Handlungen des Beschuldigten nicht eine Tateinheit bildeten. Dies ist für den zweimaligen Oralverkehr im Lager zu bejahen. Dazwischen gab es zwar eine kurze Unterbrechung, als der Beschuldigte sein Glied nach dem ersten Oralverkehr vorübergehend wieder einpackte und die Privatklägerin ein weiteres Mal aufforderte, sich auszuziehen. Als diese sich wiederum weigerte, dies zu tun, verlangte der Beschuldigte aber sogleich die Fortsetzung des Oralverkehrs. Die beiden sexuellen Handlungen im Lager erfolgten mithin in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Ausserdem fand keine räumliche Verschiebung statt. Insofern er- scheint auch der zweite Oralverkehr noch vom (ersten) Tatenschluss umfasst. Der zweimalige Oralverkehr im Lager stellt also rechtlich gesehen eine Tateinheit dar. Hingegen fand in der Folge eine räumliche Verschiebung in das Getränkelager statt, wo der Beschuldigte die Privatklägerin zuerst fesselte, bevor er sie anschlies- send am Gesäss, in der Schamgegend und an der Brust berührte. Es gab also auch zeitlich eine klare Unterbrechung. Es liegt nach Ansicht der Kammer kein fliessendes Geschehen im Sinne einer Tateinheit von Oralverkehr und den übrigen sexuellen Handlungen vor. Zudem kam es im Getränkelager zu klar andersartigen sexuellen Handlungen als im Lager. Auch deshalb ist von einem selbständigen Ta- tentschluss des Beschuldigten auszugehen. Die verschiedenen sexuell motivierten Berührungen stehen hingegen unter sich wiederum in einem engen Zusammenhang, weshalb diesbezüglich ebenfalls von einer Tateinheit auszugehen ist. 38 Der Beschuldigte hat sich zusammengefasst der zweifachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht. 11.2.4 Qualifizierte Begehung (Grausames Vorgehen, Art. 189 Abs. 3 StGB)? Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Oralverkehr im Lager – nicht aber in Bezug auf die übrigen sexuellen Handlungen – der eventuell qualifizierten Tatbegehung i.S. von Art. 189 Abs. 3 StGB angeklagt. Durch die Bedrohung und Nötigung der Privatklägerin mit dem Messer, indem er dieser das Messer mit der Spitze voran entgegen und ihr die Klinge zeitweise an den Hals gehalten habe, bzw. derart nahe am Hals, dass die Klinge ihren Hals zweitweise berührt habe, habe der Beschuldig- te besonders grausam gehandelt. Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte zur Begehung des Rau- bes ein Messer verwendete, welches eine ca. 20 cm lange Klinge aufwies und je- denfalls geeignet gewesen wäre, der Privatklägerin eine Stichverletzung zuzufügen (vgl. pag. 229 Z. 280). Ein Messer dieser Art ist objektiv geeignet, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen und kann – je nach Verwendung – einen gefährlichen Gegenstand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar- stellen, zumal schon gerade im Kopf- und Brustbereich gerichtsnotorisch schon wenig tiefe Verletzungen lebensgefährlich sein können. Es ist jedoch sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass das Messer vom Be- schuldigten nicht mehr unmittelbar im Zusammenhang mit den sexuellen Handlun- gen eingesetzt wurde. Vielmehr ist ein Messereinsatz nur bis zu Phase 2, als sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im vorderen Teil des Shops bzw. im Kas- senbereich aufhielten, erstellt. In dubio pro reo muss hingegen angenommen wer- den, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer anschliessend in Phase 3, bei und nach der räumlichen Verschiebung in das Lager nicht mehr vorgehalten und auch nicht mehr explizit mit einem Messereinsatz gedroht hat. Bereits bei der dem Oralverkehr vorangehenden wiederholten Aufforderung zum Ausziehen und auf den Boden legen kam das Messer mithin im Zweifel nicht mehr zum Einsatz. Zum nachfolgenden Oralverkehr kam es zwar nur aufgrund des vorangegangenen bewaffneten Raubüberfalls, bei welchem der Privatklägerin das Messer vom Be- schuldigten relativ nahe vor – und (entgegen der Vorinstanz) nicht an – den Hals gehalten, ihr mit dem diesem vor dem Bauch herumgefuchtelt und ihr verbal damit gedroht worden war, sie abzustechen. Dies genügt nach Ansicht der Kammer je- doch nicht, um objektiv von der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands bzw. von einem für die Privatklägerin objektiv gefährlichen Vorgehen bei der sexuellen Nötigung auszugehen. Der vorliegende Sachverhalt weicht auch deutlich von dem von der Vorinstanz zi- tierten Fall SK 11 131 (Urteil der 2. Strafkammer vom 4. November 2011) ab. In je- nem Fall hatte der Täter vom Opfer Sex verlangt und, als dieses sich weigerte, ein Küchenmesser mit einer ca. 20 cm langen Klinge aus der Küche geholt, das Opfer an den Haaren gepackt und gezerrt, kniend vor sich positioniert, den Kopf des Op- fers gewaltsam an seinen Penis geführt und es – das Messer noch immer in den Händen haltend – zum Oralverkehr aufgefordert. Als das Opfer erwiderte, es werde erbrechen, wenn es dies tun müsse, hielt ihm der Täter das Messer für wenige Se- 39 kunden unterhalb des Kehlkopfes direkt an den Hals und erklärte, dass man es dann halt auf andere Weise machen müsse. Das Opfer erklärte sich bereit, es «normal» zu machen, worauf der Täter das Messer auf den Boden legte, das Opfer sich auszog und es in der Folge zum Geschlechtsverkehr kam. Sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt des Messereinsatzes wie auch hinsichtlich dessen Gefährlichkeit ist jener Fall offenkundig nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Der Beschuldigte handelte vorliegend zwar im Wissen um die sich aus dem voran- gehenden bewaffneten Raubüberfall ergebende Zwangslage bei der Privatklägerin und nutzte ihre begründete Angst schamlos aus. Er fügte ihr aber bei der sexuellen Nötigung objektiv betrachtet keine besonderen Qualen oder Leiden zu, welche ein- deutig über das Mass dessen hinausgingen, was schon zur Erfüllung des Grund- tatbestandes von Art. 189 Abs. 1 StGB nötig war. Hätte der Beschuldigte zuvor nicht unter Einsatz eines Messers Geld von der Privatklägerin verlangt, wäre sie seiner – in dubio mit keinen expliziten Drohungen verbundenen – Aufforderung zum Oralverkehr wohl kaum nachgekommen. Der Beschuldigte handelte nach An- sicht der Kammer auch nicht «geradezu sadistisch» oder mit besonders rücksichts- bzw. gefühlslos. Auch die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte sei nicht ag- gressiv, sondern eher ruhig aufgetreten. Dass sie (subjektiv) im Tatzeitpunkt be- sondere Qualen hätte erleiden müssen, schilderte sie hingegen gerade nicht. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass aufgrund des Messereinsat- zes beim vorangehenden Raub in objektiver Hinsicht grausames Handeln bei der sexuellen Nötigung vorläge, würde ein Schuldspruch wegen qualifizierter Tatbege- hung am subjektiven Tatbestand scheitern. Zumindest in dubio pro reo ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Messereinsatzes den Tatentschluss zur sexuellen Nötigung noch nicht gefasst hatte. Allein das spätere Ausnützen des Umstands, dass die Privatklägerin deswegen be- reits verängstigt war, und dass das Messer vom Beschuldigten jederzeit erneut hät- te eingesetzt werden können, begründen nach Ansicht der Kammer entgegen der Vorinstanz weder objektiv noch subjektiv eine «Rücksichts- und Gefühlslosigkeit sondergleichen». Nachdem der Beschuldigte keine weiteren Drohungen aussprach und lediglich geringfügige Gewalt (Festhalten am Kopf) anwandte, war der sich aus den übrigen Umständen ergebende Zwang – auch aus Sicht des Beschuldigten – vielmehr notwendig, um den Widerstand der Privatklägerin überhaupt zu brechen und das Grunddelikt zu verwirklichen. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 189 Abs. 3 StGB ist nicht erfüllt. 11.2.5 Fazit Der Beschuldigte ist der mehrfachen „einfachen“ sexuellen Nötigung, begangen am 11. Januar 2009 in R.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu spre- chen. 40 IV. Strafzumessung 12. Allgemeines 12.1 Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird zunächst auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. V.1. ihrer Erwägun- gen, pag. 634 f.) verwiesen. Nach der konstanten Praxis der 2. Strafkammer werden die Täterkomponenten al- lerdings im Folgenden für jedes einzelne zu bestrafende Delikt separat bewertet und berücksichtigt. 12.2 Der Beschuldigte wurde zuletzt mit Strafbefehl STA.2008.02941 vom 16. Dezem- ber 2008 wegen versuchter Nötigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 1‘100.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug, pag. 720 f.). Nachdem der Be- schuldigte mit vorliegendem Urteil auch wegen eines Deliktes zu bestrafen ist, wel- ches er vor Erlass jenes Strafbefehls beging (Raubüberfall vom 3. Dezember 2008 auf die Coop-Filiale in T.________), liegt potentiell ein Fall sog. teilweiser retro- spektiver Konkurrenz vor. Da für jedes einzelne hier zu ahndende Delikt allerdings nur eine Freiheitsstrafe verschuldensangemessen erscheint und damit eine Gelds- trafe ausser Betracht fällt, liegt kein Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. 13. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart 13.1 Der Beschuldigte ist mit vorliegendem Urteil wegen mehrfachen Raubes (rechts- kräftige Schuldsprüche) sowie wegen mehrfacher sexueller Nötigung (reformatori- sche Schuldsprüche) zu bestrafen. 13.2 Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Für "einfache" sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sieht das Gesetz einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Nach dem Wegfall der qualifizierten sexuellen Nötigung stellen somit die Raube gegenüber den "einfachen" sexuellen Nötigungen die abstrakt schwereren Strafta- ten dar. Von den beiden Raubüberfällen erscheint derjenige auf die Coop-Filiale aufgrund des mittäterschaftlichen Vorgehens, der Mehrzahl von Opfern sowie auf- grund der deutlich höheren Beute als das verschuldensmässig schwerere Delikt. Es ist deshalb nachfolgend zunächst die Strafe für den Raubüberfall auf die Coop- Filiale festzusetzen und diese Einsatzstrafe danach für den Raubüberfall auf den BP Tankstellenshop sowie für die beiden sexuellen Nötigungen angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 13.3 Es kann an dieser Stelle erneut vorweg genommen werden, dass die so bemesse- ne Gesamtstrafe mit Blick auf das Verschulden bei jeder einzelnen Tat nur eine Freiheitsstrafe sein kann. 41 Ausserordentliche Umstände, welche dabei ein Überschreiten der ordentlichen Obergrenze des Strafrahmens von zehn Jahren rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 14. Einsatzstrafe für den Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________ 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung der geschützten Rechtsgüter Der Tatbestand des Raubes schützt einerseits das Vermögen und andererseits die Handlungsfähigkeit, die persönliche Freiheit, des Einzelnen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOPH RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 140 StGB). Der Beschuldigte und seine Mittäter erbeuteten bei dem Raubüberfall auf die Coop- Filiale eine erhebliche Geldsumme. Neben den rund CHF 14‘500.00 aus dem Tre- sor stahlen sie auch noch ein Mobiltelefon der Angestellten I.________ im Wert von ca. CHF 500.00 und Bargeld in der Höhe von knapp CHF 700.00 aus deren persönlichem Portemonnaie. Sie erzielten also nicht nur einen relativ hohen De- liktsbetrag, sondern schädigten auch mehrere Personen, darunter eine Privatper- son, am Vermögen. Um sich diesen Diebstahl zu ermöglichen, bedrohten der Beschuldigte und einer seiner Mittäter, beide maskiert, gleich mehrere Angestellte mit Schusswaffenat- trappen, zwangen sie so den Tresor zu öffnen und sich anschliessend mit dem Ge- sicht nach unten auf den Boden zu legen. Entgegen den Ausführungen der Vertei- digung ist es sachverhaltsmässig erwiesen, dass die beiden Verkäuferinnen sich nicht freiwillig bzw. nur aufgrund eines Sicherheitskonzepts so verhielten. Auch wenn die Täter keine echten Waffen einsetzen und damit objektiv nicht besonders gefährlich vorgingen, gelang es ihnen doch, die beiden Frauen damit in Angst und Schrecken zu versetzen, war für diese doch nicht erkennbar, dass es sich bloss um Attrappen handelte. Damit wiesen die Nötigungshandlungen doch eine gewisse In- tensität auf. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist als erheblich zu bezeichnen und wiegt nicht mehr leicht. Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten Der Beschuldigte hat zwar bei der Planung der Tat nur eine Nebenrolle inne. Es kam ihm aber bei der konkreten Vorbereitung (Besorgen der Waffenattrappen und des Vermummungsmaterials) und anschliessend insbesondere bei deren Aus- führung keineswegs nur eine untergeordnete, sondern eine tragende, eine Haupt- rolle zu. Dass der Beschuldigte und sein Mittäter der Angestellten I.________ bei Laden- schluss, nach Einbruch der Dunkelheit maskiert und bewaffnet beim Hinteraus- gang/Warenlift abpassten und ihre Waffenattrappen gegen sie und ihre Kollegin richteten ist als perfide zu bezeichnen, geht allerdings hinsichtlich der Verwerflich- keit des Vorgehens nicht wesentlich über den Normalfall eines Raubes hinaus. Zu 42 Gute zu halten ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz, dass er und sein Mittäter die Angestellten zu beruhigen versuchten und ihnen sagten, ihnen und ihren Fami- lien werde nichts passieren und das Geld sei ja versichert. 14.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen. Dies stellt beim Raub allerdings den Regelfall dar und ist weder verschuldenserhöhend noch –vermindernd zu werten. Vermeidbarkeit der Tat Der Beschuldigte dürfte zwar unter einem gewissen Druck seitens seiner Mittäter gestanden haben, sich der von ihnen geplanten Tat anzuschliessen. Allerdings wusste er dies gemäss den tatsächlichen Feststellungen bereits in dem Moment, als er sich entschied, zu den beiden ins Auto zu steigen. Sodann ist sachverhaltsmässig auch erstellt, dass der Beschuldigte zwar vor dem Überfall noch Alkohol konsumierte. Er war jedoch nicht in einem Mass betrunken, dass von einer Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszu- gehen wäre. Aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums ist lediglich von ei- ner gewissen Enthemmung auszugehen, die der Beschuldigte allerdings gerade im Hinblick auf die Tat gewollt herbeiführte, indem er sich Mut antrank. Diese Ent- hemmung ist deshalb unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit der Tat nicht verschul- densmindernd zu berücksichtigen. 14.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten bis mittleren Tatverschulden auszugehen. Diesem Verschulden erscheint – mit Blick auf den weiten Strafrahmen – eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ange- messen. 14.2 Täterkomponenten 14.2.1 Vorleben, insbesondere Vorstrafen Zum Vorleben des Beschuldigten kann zunächst die Vorinstanz zitiert werden: «Zum Vorleben des Beschuldigten ist auszuführen, dass der Beschuldigte in der Gegend von O.________ aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schulzeit hat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen keine Lehrstelle gefunden und ein Jahr als Schreiner gearbeitet. Danach habe er eine Dachspenglerlehre begonnen, diese jedoch nach einem Jahr abgebrochen. Anschliessend habe er verschiedene Anstellungen als Hilfsarbeiter im Lager oder als Maschinist gehabt. Es seien jeweils längere Anstellungen von einem bis zwei Jahren gewesen. Bis im Jahre 2002 habe er noch auf dem Bau gearbeitet, dann habe er einen Unfall gehabt und sei arbeits- unfähig gewesen. Im Jahre 2006 sei er für rund drei Monate wieder auf dem Bau tätig gewesen. Danach sei er verhaftet worden. Nach der Entlassung im Jahre 2008 habe er wieder auf dem Bau arbeiten können. Anschliessend habe er vom Sozialdienst gelebt. Als die Überfälle geschehen seien, habe er vom Sozialdienst gelebt (pag. 322 Z. 133-142).» 43 Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Zwischen 2006 und 2008 ergingen gegen ihn insgesamt vier Urteile wegen insge- samt mehr als 25 Delikten (vgl. Strafregisterauszug, pag. 718 ff.). Unter anderem wurde er mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 9. Juni 2006 der ver- suchten Nötigung und des Raubes verurteilt, weil bei einem angeblichen Schuldner unter Androhung massiver Nachteile (u.a. Abschneiden eines Fingers, Drohungen in Bezug auf dessen Familie) eine vermeintliche Forderung einzutreiben versucht und sich von diesem Bargeld und ein Mobiltelefon hatte aushändigen lassen (bei- gezogene Akten S 05 4280, pag. 666 ff.). Im Übrigen sei an dieser Stelle auf die Zusammenfassung des delinquenten Vorlebens des Beschuldigten durch die Vor- instanz verwiesen (in Ziff. V.5. ihrer Erwägungen, pag. 640 ff.). Der Beschuldigte ist also einschlägig vorbestraft und hat sich weder durch diese erste, noch durch die zwei weiteren in den rund zweieinhalb Jahren vor der Tat er- gangenen Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von insgesamt 40 Monaten von der Begehung des Raubüberfalls auf die Coop-Filiale in T.________ abhalten lassen. Er war erst knapp vier Monate zuvor bedingt aus dem Vollzug entlassen worden. Dieser Umstand hat sich erheblich straferhöhend auszuwirken, während das übrige Vorleben neutral zu werten ist. Unter dieser Täterkomponente rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe um vier Monate. 14.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat den Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________ zunächst lange Zeit vehement bestritten und erst in der Schlusseinvernahme zuge- geben. Gleichzeitig versuchte er auch dann noch, seine Rolle bei der Tat und das Ausmass der dabei erzwungenen Handlungen (Öffnen des Tresors) herunterzu- spielen sowie sein Mitwirken durch seine angebliche Alkoholisierung zu erklären. Das ist zwar sein gutes Recht, es ist unter diesem Umständen aber weder von ech- ter Reue und Einsicht noch von einem Geständnis auszugehen, welches zu einer Strafreduktion berechtigen würde. 14.2.3 Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt kann zunächst auf folgende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: «Der Beschuldigte hat in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht (vgl. Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern vom 13.02.2009, pag. 324 ff.) und befindet sich seit dem 25.12.2014 im Strafvollzug (seit 17.01.2016 im vorzeitigen Strafvollzug; pag. 16.1 ff., 527 f. und 532). Er ist Vater einer Tochter, welche bei seinen Eltern lebt (pag. 307 Z. 49, 322 Z. 155-156 und 560 Z. 17-18 und Z. 30) und um welche er sich offensichtlich schon längere Zeit nicht gekümmert hat bzw. kümmern kann.» Der oberinstanzlich eingeholte Bericht der Justizvollzugsanstalt S.________ vom 19. September 2016 (pag. 733 ff.) attestiert dem Beschuldigten – abgesehen von einer Disziplinierung wegen Konsums/Besitzes von Betäubungsmitteln im Oktober 2015 – einen positiven, in geordneten Bahnen verlaufenden Strafvollzug. U.a. ar- beite er zuverlässig in der Sattlerei und nehme seit Februar 2016 an der Sucht- gruppe teil (vgl. auch die vom Beschuldigten oberinstanzlich eingereichte Bestäti- gung, pag. 744). Er werde regelmässig von Familienangehörigen und weiteren Be- 44 kannten besucht. Zudem unterstütze er mit monatlichen Spenden ein Hilfsprojekt für Kinder. Trotz dieses grundsätzlich erfreulichen Verlaufs sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach wie vor als eher trostlos zu bezeichnen und begründen je- denfalls keine erhöhte Strafempfindlichkeit. 14.3 Zwischenfazit: Einsatzstrafe für den Raubüberfall vom 3. Dezember 2008 Während sich die übrigen Täterkomponenten neutral auf die auszufällende Strafe auswirken, erscheint aufgrund der zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen eine Erhöhung der Strafe um vier Monate angezeigt. Die Einsatzstrafe ist somit auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 15. Asperation für den Raubüberfall auf den BP-Tankstellenshop in R.________ 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung der geschützten Rechtsgüter Beim Raubüberfall auf den Shop der BP Tankstelle in R.________ erbeutete der Beschuldigte letztlich nur sehr wenig Deliktsgut. Die Tat war aber auf eine potentiell deutlich grössere Beute gerichtet. Auch hier schädigte der Beschuldigte zudem nicht nur die BP sondern daneben auch noch die dort angestellte Privatklägerin an ihrem privaten Vermögen, wenn auch geringfügig. Als Nötigungsmittel verwendete der Beschuldigte ein Messer, mit welchem er der Privatklägerin – bei entsprechender Verwendung – massive, lebensgefährliche Ver- letzungen hätte zufügen können. Indem er der Privatklägerin dieses Messer zu Be- ginn des Überfalls in Gesichtshöhe vorhielt, es ihr sodann im Kassenbereich mit der Spitze voran aus relativ geringer Entfernung vor den Hals hielt und mit dem Messer auch vor ihrem Bauch herumfuchtelte, schuf der Beschuldigte eine Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin. Zusätzlich versetzte der Beschuldigte diese durch seine verbalen Drohungen, sie u.a. abzustechen, in Angst und Schrecken. Schliesslich fesselte er die Privatklägerin, wandte also Gewalt an, um so seine Flucht und damit auch die Beute zu sichern. Die Nötigungshandlungen erreichten deshalb ein erhebliches Mass an Intensität. Gleichzeitig war aber – anders als beim Überfall auf die Coop-Filiale – nur eine Angestellte davon betroffen und handelte der Beschuldigte alleine. Während der Raubüberfall auf den Tankstellenshop in Bezug auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens weniger schwer erscheint, als der Raubüberfall auf die Coop-Filiale, wiegt er in Bezug auf die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin schwerer, wobei in dieser Hinsicht allerdings wiederum nur eine ein- zelne Person betroffen war. Insgesamt ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs hier als gerade noch leicht zu bezeichnen. Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten Der Raubüberfall war vom Beschuldigten geplant und wurde über mindestens zwei Wochen vorbereitet. So machte sich der Beschuldigte ein Bewegungsbild der An- 45 gestellten, besorgte Vermummungs- und Fesselungsmaterial und versuchte min- destens einen Mittäter zu werben. Insofern legte der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag und erscheint die Tät deshalb verwerflicher als der Raubüberfall auf die Coop-Filiale, bei welchem er eher spontan mitmachte. Die eigentliche Durchführung der Tat erscheint hingegen zunächst ähnlich verwerf- lich wie beim Raubüberfall auf die Coop-Filiale. Auch hier lauerte der Täter der Verkäuferin nach Ladenschluss bei Dunkelheit bewaffnet und maskiert auf und drängte sie unter Bedrohung mit der Waffe zurück in den Shop. Anders als beim Überfall auf die Coop-Filiale handelte der Beschuldigte hier jedoch alleine, was die Art und Weise des Vorgehens wiederum etwas weniger verwerflich erscheinen lässt. 15.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte wiederum mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Vermeidbarkeit der Tat Wie bereits erwähnt, war der Raubüberfall auf den Tankstellenshop entgegen den Behauptungen des Beschuldigten keine spontane, lediglich im Alkoholrausch zu- stande gekommene Tat. Der Beschuldigte hatte zwar auch hier zuvor etwas ge- trunken. Er war jedoch einerseits nicht im Vollrausch, sondern höchstens etwas enthemmt. Andererseits muss auch hier davon ausgegangen werden, dass er sich bewusst und gewollt Mut für den Überfall antrank, weshalb dieser Aspekt beim Raub nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. 15.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen, welches etwas weniger schwer erscheint, als beim Raubüberfall auf die Coop-Filiale. Diesem Tatverschulden erschiene – immer mit Blick auf den weiten Strafrahmen – eine Strafe von 18 Monaten angemessen. 15.2 Täterkomponenten 15.2.1 Vorleben, insbesondere Vorstrafen Hinsichtlich des Vorlebens und der Vorstrafen wird auf die vorstehenden Aus- führungen bei der Bemessung der Einsatzstrafe für den Raubüberfall auf die Coop- Filiale verwiesen. Die einschlägigen Vorstrafen sind auch hier deutlich straferhöhend zu gewichten. Unter diesem Titel ist eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe um drei Monate angezeigt. 15.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat seine Täterschaft in Bezug auf den Raubüberfall auf den Tankstellenshop (im Gegensatz zu demjenigen auf die Coop-Filiale) von Beginn 46 weg eingestanden. Allerdings hat er z.B. den Messereinsatz – trotz Akzeptanz des Schuldspruchs wegen Raubes – auch im oberinstanzlichen Verfahren noch bestrit- ten. Es kann deshalb nur von einem "Mini-Geständnis" die Rede sein, welches entspre- chend auch nur zu einer geringfügigen Strafreduktion führen kann. Unter diesem Titel erscheint eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um einen Monat angezeigt. Von echter Reue und Einsicht ist dagegen auch in Bezug auf diesen Raubüberfall nichts zu spüren. 15.2.3 Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt und seiner Strafempfindlichkeit wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen (vorste- hend E. IV.14.2.3). Diese Täterkomponenten wirken sich auch hier weder strafer- höhend, noch –vermindernd aus. 15.3 Zwischenfazit: Einzelstrafe und Asperation für den Raubüberfall vom 11. Januar 2009 Aufgrund der Täterkomponenten ist insgesamt eine Erhöhung der verschuldensan- gemessenen Strafe um zwei auf 20 Monate am Platz. Von dieser Einzelstrafe werden asperierend 12 Monate berücksichtigt. Es ergibt sich als Zwischenfazit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Mona- ten. 16. Sexuelle Nötigung durch zweimaligen Oralverkehr 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts Art. 189 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Recht der Privatklägerin auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht wurde vorliegend massiv verletzt. Der Beschuldigte erzwang im Lager des Tankstellenshops den Oralverkehr mit der Privatklägerin. Dabei handelt es sich um eine beischlafsähnliche Handlung, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung grundsätz- lich einer Vergewaltigung gleichzustellen ist. Das Bundesgericht führte dazu aus: «Ein solcher Oralverkehr ist in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechts- gehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Daher hat sich der Richter bei der Strafzu- messung für die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, welchen das Gesetz für die Verge- waltigung festlegt. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Rich- ter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte.» 47 (BGE 132 IV 120 ff. E.2.5, S. 126). Für Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Min- deststrafe von einem Jahr vor (Art. 190 Abs. 1 StGB). Der Oralverkehr dauerte zwar objektiv betrachtet mit ca. ein bis zwei Minuten ins- gesamt nicht besonders lange, subjektiv war es für die Privatklägerin aber eine Ewigkeit. Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschuldigte den Oralverkehr zweimal erzwang, er sich also wiederholt über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, als diese bereits hoffen konnte, es sei vorbei. Die Nötigungsmittel, die der Beschuldigte dabei anwandte, erreichen – innerhalb des Grundtatbestands von Art. 189 Abs. 1 StGB – eine doch erhebliche Intensität. Der Beschuldigte setzte zwar keine grosse körperliche Kraft ein, doch hatte er die Privatklägerin zuvor beim Raubüberfall mit einem Messer bedroht und ihr verbal damit gedroht, sie abzustechen. Er hatte ihr mithin massive Nachteile in Aussicht gestellt und nützte ihre berechtigte Angst vor der Umsetzung seiner Drohungen bei den nachfolgenden sexuellen Handlungen schamlos aus. Mit seinem Handeln hat der Beschuldigte die Privatklägerin in hohem Masse er- niedrigt und zum blossen Sexualobjekt degradiert. Die Auswirkungen der Tat auf die Privatklägerin waren nicht unerheblich. Diese er- litt zwar keine körperlichen Verletzungen. Sie litt aber gemäss ihren Aussagen vom 9. Juni 2015 auch zu diesem Zeitpunkt noch an den Folgen der Tat. Sie gab an, ihr Leben sei zerstört, der Beschuldigte habe es kaputt gemacht. Sie könne nicht mehr arbeiten, sei psychisch labil und nicht mehr belastbar. Auch ihre Familie leide dar- unter (pag. 228 Z. 217 ff.). Sie habe fast zwei Jahre lang Antidepressiva genom- men und nehme immer noch Schlaftabletten zu sich (pag. 228 Z. 239 ff.). Auch wenn nicht vorbehaltlos auf diese Aussagen abgestellt werden kann bzw. zumin- dest hinsichtlich der Kausalität gewisse Fragen offen bleiben (vgl. nachstehend E. V. zum Zivilpunkt), ist doch von einer erheblichen emotionalen Betroffenheit und einer gewissen Traumatisierung auszugehen. Davon zeugen weiter nicht nur der Umstand, dass sie während den Einvernahmen immer wieder weinen musste, son- dern auch ihre Reaktion auf den ihr vom Beschuldigten im Mai 2015 geschriebenen Brief. Dieser rief bei ihr Panik und Angst hervor, weil der Beschuldigte ihre Adresse kannte (pag. 230 Z. 313 ff.), und machte sie wütend, da es für sie – entgegen sei- nen Worten – eben alles andere als gut ausgegangen sei (231 Z. 321 f.). Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt im vorliegenden Fall schwer. Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten Im Gegensatz zum Raubüberfall waren die sexuellen Nötigungen vom Beschuldig- ten nicht geplant, sondern erfolgten spontan. Das Vorgehen des Beschuldigten er- scheint deshalb aber nicht minder verwerflich. Mitauslöser der Tat dürfte der miss- glückte Raubüberfall, die geringe dabei erzielte Beute, gewesen sein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gewissermassen als „Ersatzbefriedigung“ von der Privatklägerin verlangte, dass sie sich ausziehe und auf den Boden lege. Als sie sich weigerte, erzwang er den zweimaligen Oralverkehr mit ihr. 48 16.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte hatte die Tat zwar nicht im Voraus geplant. Als er aber – frustriert vom missglückten Raubüberfall – dazu schritt, tat er dies mit direktem Vorsatz. Die Beweggründe des Beschuldigten für die Tat waren rein egoistischer Natur. Ne- ben der Befriedigung sexueller Bedürfnisse ging es dem Beschuldigten auch um eine Machtdemonstration. Er wollte die Unterwerfung und Erniedrigung der Privat- klägerin. Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Vermeidbarkeit der Tat Wie bereits festgestellt, war der Beschuldigte beim Überfall auf den Tankstellen- shop (leicht) alkoholisiert und deshalb wahrscheinlich etwas enthemmt. Es lag zwar keine i.S.v. Art. 19 Abs. 1 oder 2 StGB relevante Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor, anders als beim Raub ist diese alkoholbedingte Ent- hemmung aber bei den sexuellen Nötigungen leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, da in dubio davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte diese Taten nicht vorausgesehen hat, als er sich Mut für den Überfall antrank. Dennoch wäre die Rechtsgutverletzung natürlich ohne weiteres vermeidbar gewe- sen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war es auch nicht die Privatklä- gerin, welche dem Beschuldigten von sich aus Oralverkehr anbot, sondern viel- mehr dieser selbst, der danach verlangte. 16.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden Insgesamt bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 36 Monaten als angemessen. 16.2 Täterkomponenten 16.2.1 Vorleben, insbesondere Vorstrafen Auch hier sind die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend zu wer- ten. Allerdings hat sich der Beschuldigte noch nie ein Sexualdelikt zu schulden kommen lassen. Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich daher hier nur leicht straferhöhend aus. Unter diesem Titel erscheint eine Erhöhung der verschulden- sangemessenen Strafe um zwei Monate angezeigt, was auch unter Beachtung des Doppelverwertungsverbots (bzw. bei einer Parallelrechnung mit Berücksichtigung der Täterkomponenten erst nach Festlegung der Gesamtstrafe aufgrund der Tat- komponenten aller Delikte) noch angemessen erscheint. 16.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren In Bezug auf die sexuellen Nötigungen war der Beschuldigte in keiner Hinsicht ge- ständig. Von echter Reue und Einsicht fehlt jede Spur. Unter dieser Täterkompo- nente ist deshalb keine Strafreduktion vorzunehmen. 49 16.2.3 Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt und der Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten wird auf das bereits Gesagte verwiesen. 16.3 Zwischenfazit: Einzelstrafe und Asperation für den Oralverkehr Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen ist die verschuldensangemessene Einzelstrafe von 36 auf 38 Monate zu erhöhen. Davon werden asperierend 24 Monate berücksichtigt. Als weiteres Zwischenfazit ergibt sich so eine vorläufige Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe. 17. Sexuelle Nötigung im Getränkelager 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts Im Vergleich zum vorangegangenen zweifachen Oralverkehr wiegen die sexuell motivierten Berührungen im Getränkelager nicht sehr schwer. Zu beischlafsähnli- chen Handlungen kam es nicht und der Übergriff dauerte nur kurz. Allerdings griff der Beschuldigte der Privatklägerin sowohl in die Hose als auch in den Pullover und berührte diese nicht nur an Gesäss und Brust, sondern auch an der Scham, einem besonders sensiblen Bereich. Jede einzelne der drei Berührungen hätte schon für sich alleine eine sexuelle Nötigung dargestellt. Insgesamt liegt doch ein erheblicher Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor. Die Privatklägerin war aufgrund der Fesselung – auch wenn diese wohl primär zwecks Sicherung der Flucht erfolgte – weitgehend wehrlos und stand dem Über- griff ohnmächtig gegenüber. Dies wirkt sich erschwerend aus. Hinzu kommt auch hier, dass die Privatklägerin noch lange an den Folgen der Tat litt. Dennoch ist das das Ausmass des verschuldeten Erfolgs insgesamt als eher leicht zu bezeichnen. Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtete es die Kammer insbeson- dere nicht als erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin auch einen oder mehrere Finger in die Vagina einführte. Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten Es muss davon ausgegangen werden, dass auch die sexuellen Handlungen im Ge- tränkelager vom Beschuldigten nicht geplant waren und er die Privatklägerin primär zur Sicherung seiner Flucht fesselte. Die Wehrlosigkeit nützte der Beschuldigte je- doch schamlos aus, was als verwerflich zu bezeichnen ist. 17.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und auch hier aus rein egoistischen Beweggründen. Es ist anzunehmen, dass er die Privatklägerin auch deshalb noch an den intimen Stellen anfasste, weil sie sich zuvor geweigert hatte, sich auszuzie- hen und auf den Boden zu legen, so dass er ihre Schamlippen sehen könne. 50 Vermeidbarkeit der Tat Leicht verschuldensmindernd berücksichtigt die Kammer wie beim vorangegange- nen Oralverkehr die wahrscheinlich leichte Enthemmung des Beschuldigten durch Alkoholkonsum. Dennoch war die Tat für den Beschuldigten ohne weiteres ver- meidbar. 17.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten – mit Blick auf den weiten Strafrahmen – von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Hierfür erschiene eine Strafe von acht Monaten angemessen. 17.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf das zur sexuellen Nöti- gung durch den erzwungenen Oralverkehr Ausgeführte verweisen werden. Leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind wiederum hier die zahlreichen, jedoch nicht einschlägigen Vorstrafen. 17.3 Zwischenfazit: Einzelstrafe und Asperation für die sexuellen Handlungen im Ge- tränkelager Unter Berücksichtigung des sich leicht straferhöhend auswirkenden Vorlebens des Beschuldigten erscheint der Kammer für das Ausgreifen im Einzellager eine Ein- zelstrafe von neun Monaten als angemessen. Asperierend werden hiervon sechs Monate berücksichtigt. 18. Fazit: Auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe Damit resultiert eine Gesamtstrafe von 66 Monaten bzw. 5 ½ Jahren Freiheitsstra- fe. Eine Strafe in dieser Höhe kann nicht mehr bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 und 43 StGB e contrario). Der Beschuldigte hat die Strafe am 16. Januar 2016 vorzeitig angetreten. Zuvor verbüsste der Beschuldigte eine Reststrafe aus einer früheren Verurteilung (vgl. Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 1. Mai 2015, pag. 731, und Email ASMV vom 19. September 2016, pag. 729). V. Zivilpunkt 18.1 Die Privatklägerin hat sich als Zivilklägerin konstituiert. Sie fordert vom Beschuldig- ten eine Genugtuung. Die Höhe der Genugtuungssumme stellte sie in erster In- stanz ins richterliche Ermessen, beantragte aber mindestens eines solche von CHF 15‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 2009 (pag. 568). Die Vorinstanz hiess die Zivilklage gut und verurteilte den Beschuldigten zur Be- zahlung einer Genugtuung von CHF 18‘000.00 (zuzüglich Zins wie beantragt) an die Privatklägerin. Diese beantragte in oberer Instanz die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt, forderte nun mithin CHF 18‘000.00 (pag. 750). Zur Begründung liess sie 51 ausführen, es habe zwar keine Vergewaltigung stattgefunden, aber es sei zu sehr weitgehenden sexuellen Nötigungen gekommen. Die Delikte hätten sich äussert traumatisierend ausgewirkt, mehr als sie es ursprünglich erwartet habe. Sie wolle diese Sache aus eigener Kraft durchstehen und habe sich deshalb nicht in Thera- pie begeben, schaffe es aber nicht, das Erlebte zu bewältigen und hinter sich zu lassen. Der Brief des Beschuldigten vom 12. Mai 2015 habe alles nur noch schlimmer gemacht. Sie habe Antidepressiva und Schlaftabletten nehmen müssen. Auch könne sie nicht mehr arbeiten. Die von der Vorinstanz gesprochene Genug- tuungssumme von CHF 18‘000.00 nebst Zins sei daher angemessen. 18.2 Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs und der Bemessung der Genugtuungssumme wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. VI. ihrer Erwägungen (pag. 643 ff.) verwiesen. 18.3 Unzweifelhaft sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR grundsätzlich erfüllt: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch die beim Raubüberfall angewandte Gewalt und die Drohungen sowie durch die sexuellen Übergriffe in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer physischen und psychi- schen Integrität verletzt. Damit hat er bei dieser in kausaler Weise eine seelische Unbill von gewisser objektiver und subjektiver Schwere herbeigeführt. 18.4 Massgebend für die Bemessung der Genugtuungssumme sind im Wesentlichen Art und Schwere der Tat sowie die Auswirkungen auf das Opfer. Nach der sog. Zwei- Phasen-Methode ist zunächst eine Basisgenugtuung zu bestimmen und diese an- schliessend an die Besonderheiten des konkreten Falles anzupassen (HÜTTE, in: KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band I, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, S. 155 ff., zur Zwei-Phasen-Methode auch S. 43 ff.). In der Literatur werden für (gewalttätige) Sexualdelikte mit Penetration (ohne Un- terscheidung zwischen vaginalem, oralem oder analem Geschlechtsverkehr) als Basisgenugtuung Beträge von CHF 10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 genannt. Für Se- xualdelikte mittleren Schweregrads wie sexuelle Nötigungen ohne Penetration wer- den Summen von CHF 3‘000.00 bis CHF 5‘000.00 erwähnt. In leichten Fällen soll von einer Basisgenugtuung abgesehen und die Genugtuung nach richterliche Er- messen bemessen werden (HÜTTE, a.a.O., S. 174 f.). Vorliegend kam es unmittelbar aufeinanderfolgend zu zweimaligem, durch (vor- gängige) verbale und nonverbale Bedrohung mit einem Messer sowie durch leichte Gewalt (Festhalten des Kopfes) erzwungenem Oralverkehr. Sehr zeitnah berührte der Beschuldigte die Privatklägerin sodann unter Ausnützung ihrer Wehrlosigkeit im Bereich ihrer primären und sekundären Geschlechtsorgane. Ohne die hier zu beur- teilenden Taten bagatellisieren zu wollen, sind hinsichtlich des Masses angewand- ter psychischer und insbesondere physischer Gewalt doch noch deutlich gravier- endere Sexualdelikte denkbar. Dies sowohl im Bereich derjenigen mit, wie auch derjenigen ohne Penetration i.S.v. HÜTTE. Vorliegend bewegt man sich genugtu- ungsrechtlich im Bereich mittelschwerer Sexualdelikte. Die Basisgenugtuung ist daher nach Ansicht der Kammer am unteren Rand der erwähnten Rahmen festzu- setzen. Auszugehen ist deshalb von einer von Basisgenugtuung von CHF 52 10‘000.00, welche die (rechtlich zwei Tateinheiten bildenden) Mehrfach- Begehungen sowie die aufgrund des Raubes erlittene seelische Unbill aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs allerdings bereits umfasst. Die Privatklägerin hatte zweifellos lange an den Folgen der Tat zu leiden: So sagte sie am 9. Juni 2015 aus, ihr Leben sei dadurch zerstört worden, sie könne seither nicht mehr arbeiten. Sie sei nicht mehr belastbar und psychisch labil. Auch habe sie fast zwei Jahre lang mehr oder weniger regelmässig Antidepressiva genommen und nehme immer noch Schlaftabletten. Wie stark diese Traumatisierung allerdings wirklich war und ggf. noch ist und ob sämtliche von der Privatklägerin geschilderten Folgen vollumfänglich in kausaler Weise auf den Raubüberfall und die Sexualdelikte von damals zurückzuführen sind, kann die Kammer allein aufgrund dieser Aussagen schlecht beurteilen. Dafür liegen keine weiteren Beweismittel vor. Aus dem Polizeirapport 18. Mai 2015 geht zwar hervor, wie aufgebracht die Privat- klägerin nach Erhalt des Schreibens des Beschuldigten gewesen sei. Abgesehen von diesem Eindruck des Beamten, werden aber auch dort nur ihre eigenen Anga- ben wiedergegeben. Insbesondere Arztberichte hinsichtlich des Ausmasses der Traumatisierung und der Gründe sowie Dauer der Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor. Die Privatklägerin sagte denn auch aus, sie habe sich nie in psychiatrische oder psychologische Betreuung begeben (pag. 228 Z. 227). Opfer gehen unter- schiedlich mit ihren Erlebnissen um und es ist der Privatklägerin auch nicht vorzu- werfen, sich nicht in Behandlung begeben zu haben. Allerdings kann deshalb auch nicht beurteilt werden, inwieweit es sich bei den gemäss ihren Vorbringen noch heute bestehenden Problemen um Folgen der Taten des Beschuldigten handelt, nachdem die Privatklägerin offenbar auch nicht therapeutisch aufgearbeitete Pro- bleme aus ihrer Kindheit mit sich trägt (pag. 228 Z. 234 ff.). Unter dem Aspekt der Auswirkungen der Tat auf das Opfer kann deshalb die Ba- sisgenugtuung nur geringfügig erhöht werden. Die Kammer erachtet eine Genugtuungssumme von insgesamt CHF 12‘000.00 als angemessen. Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses verzinslich. 18.5 Der Beschuldigte ist also zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Januar 2009 an die Privatklägerin zu verurteilen. Weitergehend ist die Zivilklage abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden aufgrund des geringen darauf entfallen- den Aufwands keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erste Instanz Soweit das Verfahren gegen den Beschuldigten in erster Instanz eingestellt worden ist, wurde rechtskräftig auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten verzichtet. 53 Ebenfalls keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden im Zivilpunkt. Damit ent- fallen alle Verfahrenskosten auf die Verurteilungen des Beschuldigten im Straf- punkt. Dieser hat deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die vollumfänglichen erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20‘123.00 zu tragen. Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehören die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen (dazu nachstehend E. VI.20.). 19.2 Obere Instanz Die Verfahrenskosten oberer Instanz werden im Rahmen von Art. 24 lit. b des Ver- fahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4‘500.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Darin bereits enthalten sind die zur Hauptsache geschlagen Kosten von CHF 400.00 für die Behandlung des Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung (vgl. vorstehend E. I.3.3) sowie die Gebühr für den Auftritt der Generalstaats- anwaltschaft gemäss Art. 21 lit. a VKD. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und auch im Sanktionenpunkt (5 ½ statt der beantragten 3 ½ Jahre). Auch die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt im Sanktionenpunkt, sie forderte 7 ½ Jahre. Im Schuldpunkt unterliegt sie allerdings nur hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation eines der beiden von der Kammer noch zu beurteilenden Delikte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, während 1/3 der Kanton Bern zu tragen hat. 20. (Amtliche) Entschädigungen 20.1 Erste Instanz Der Beschuldigte war in erster Instanz ausschliesslich amtlich verteidigt. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Vertei- digung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 10‘328.70 bestimmt, das volle Honorar auf CHF 12‘502.20. Aufgrund der Bestätigung seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die ganze Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.2 Obere Instanz 20.2.1 In oberer Instanz wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt X.________ mit Verfügung vom 8. Juni 2016 sistiert, weil sich der Beschuldigte nunmehr erbeten durch Rechtsanwalt Y.________ verteidigen lassen wollte. 54 20.2.2 Rechtsanwalt X.________ macht in seiner Kostennote vom 7. Juni 2016 (pag. 683) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bis zur Sistierung des Mandats ei- nen Zeitaufwand von 3.25 Stunden geltend. Gemäss telefonischer Rücksprache vom 9. September 2016 entstand ihm in oberer Instanz kein weiterer Aufwand. Die 3.25 Stunden scheinen geboten und sind zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen vom Kanton Bern zu entschädigen. Ebenso ist das volle Honorar gemäss Kosten- note festzusetzen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern aufgrund seines mehrheitlichen Unterlie- gens 2/3 der für seine amtliche Verteidigung in oberer Instanz an Rechtsanwalt X.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und letzterem auch 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.2.3 Der Beschuldigte hat gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO umgekehrt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für einen Anteil der Kosten seiner erbetenen Verteidigung. Rechtsanwalt Y.________ macht in seiner Kostennote vom 20. September 2016 (pag. 747) ein Honorar von CHF 2‘500.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Dieses liegt im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Parteikos- tenverordnung (PKV; BSG 168.811) und erscheint angesichts des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, angemessen (Art. 42 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten aufgrund seines teilweisen Obsiegens 1/3 hiervon zu entschädigen. 21. Interventionskosten der Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt ([Art. 436 Abs. 1 i.V.m.] Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend obsiegt die Privatklägerin nur teilweise. Im Strafpunkt unterliegt sie mit ihren Anträgen auf Verurteilung wegen qualifizierter sexueller Nötigung bzw. auf Bestätigung des dahingehenden erstinstanzlichen Urteils. Im Zivilpunkt unterliegt sie insofern, als ihr anstelle der geforderten Genugtuungssumme von mindestens CHF 15‘000 (Antrag in erster Instanz) bzw. CHF 18‘000.00 (Antrag in oberer In- stanz) letztlich nur CHF 12‘000.00 zugesprochen und die Zivilklage weitergehend abgewiesen wurde. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zu 2/3 der Interventionskosten der Privatklägerin zu verurteilen. Das von Fürsprecherin Z.________ in ihrer Kostennote vom 19. September 2016 (pag. 751) geltend gemachte Honorar liegt ebenfalls im massgeblichen Tarifrah- men (s.o.) und erscheint angesichts der Kriterien von Art. 42 Abs. 3 KAG ange- messen. 55 VII. Verfügungen Hinsichtlich der getroffenen weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwie- sen. 56 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegi- algericht) vom 18. März 2016 (PEN 2015 299) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führen eines entwendeten Motorfahrzeuges, angeblich be- gangen am 11.01.2009 und danach bis längstens am 09.02.2009 in R.________ und Solothurn SO, z.N. B.________, eingestellt wurde; ohne Ausrichtung einer Entschä- digung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. A.________ schuldig erklärt wurde des Raubes, mehrfach begangen 2.1. am 03.12.2008 in T.________, gemeinsam mit C.________ und D.________, z.N. Coop Nordwestschweiz, H.________ und I.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 15‘689.85); 2.2. am 11.01.2009 in R.________, z.N. Tankstellenshop BP und B.________ (Deliktsbetrag: CHF 30.00 z.N. B.________ und mind. CHF 72.00 z.N. Tank- stellenshop BP). II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 11.01.2009 in R.________ z.N. B.________ ; und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 140 Ziff. 1, 189 Abs. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ (fünfeinhalb) Jahren. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 16.01.2016 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20‘123.00. 3. Zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00, ausmachend CHF 3‘000.00. 57 Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt X.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz amtliche Entschädigung 40.25 200.00 CHF 8'050.00 Reisezuschlag CHF 950.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 563.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'563.60 CHF 765.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'328.70 volles Honorar CHF 10'062.50 Reisezuschlag CHF 950.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 563.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'576.10 CHF 926.10 Total CHF 12'502.20 nachforderbarer Betrag CHF 2'173.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘328.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 2‘173.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt X.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz amtliche Entschädigung 3.25 200.00 CHF 650.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 55.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 705.00 CHF 56.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 761.40 volles Honorar CHF 812.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 55.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 867.50 CHF 69.40 Total CHF 936.90 nachforderbarer Betrag CHF 175.50 A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung, ausmachend CHF 507.60, zurückzuzahlen und Rechtsan- walt X.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem 58 vollen Honorar, ausmachend CHF 117.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Der Kanton Bern hat A.________ eine Entschädigung im Umfang von 1/3 seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberin- stanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 950.85, auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). 4. Die Entschädigungsforderung von A.________ gemäss Ziff. III.3 hiervor wird mit den oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.3 hiervor verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). A.________ hat folglich noch oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 2‘049.15 zu tragen. IV. Weiter wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung der Art. 41 und 49 OR sowie der Art. 126 und 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1.1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 12.01.2009 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. Weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 1.2. Zum Ersatz von 2/3 ihrer Interventionskosten in erster und oberer Instanz an die Straf- und Zivilklägerin B.________, ausmachend insgesamt CHF 6‘319.45. 2. Für die Behandlung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfah- renskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. 15 514275 45 / 15 549416 10) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 59 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Y.________ - Rechtsanwalt X.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Fürsprecherin Z.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), nur Dispositiv - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (ASMV) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI, Art. 82 VZAE) - der Justizvollzugsanstalt S.________, nur Dispositiv Bern, 20. September 2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Januar 2017) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 60