3. Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte wird A.________ durch den Kanton Bern wie folgt entschädigt: - CHF 4‘260.15 für das erstinstanzliche Verfahren; - CHF 4‘291.70 für das erste oberinstanzliche Verfahren; - CHF 2‘156.00 für das zweite oberinstanzliche Verfahren. III. 1. Es wird festgestellt, dass sich C.________ als Straf- und Zivilkläger aus dem Strafverfahren gegen A.________ zurückgezogen hat. 2. Auf den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV.