12 wird für das zweite oberinstanzliche Verfahren damit eine Entschädigung von CHF 2‘156.00 zugesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht C.________ keine Entschädigung zu (Art. 433 StPO). V. Verfügungen 12. Dieses Urteil ist der Beschuldigten, C.________ (v.d. seinen Anwalt, Fürsprecher D.________) sowie der Generalstaatsanwaltschaft zu eröffnen und der Vorinstanz schriftlich mitzuteilen. 13 DISPOSITIV Die 2. Strafkammer erkennt: I.