Erläuterung der Zeiterfassung handelt es sich bei den Arbeiten des juristischen Mitarbeiters um 9 «Orientierungsschreiben» à 0.17 Stunden, mithin im Resultat wohl um Orientierungskopien, welche als Kanzleiarbeit nicht zusätzlich zu entschädigen sind. Damit erweist sich für das zweite oberinstanzliche Verfahren ein Zeitaufwand von 7.92 Stunden als sachgerecht und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zuzüglich Auslagen von CHF 16.30 sowie MWST entsprechend. Der Beschuldigten