Die Beschuldigte wird für das erste oberinstanzliche Verfahren damit mit CHF 4‘291.70 entschädigt. Für das zweite oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ für sich einen Stundenaufwand von 7.92 Einheiten und von 1.53 Einheiten für einen juristischen Mitarbeiter geltend (pag. 402). Gemäss Erläuterung der Zeiterfassung handelt es sich bei den Arbeiten des juristischen Mitarbeiters um 9 «Orientierungsschreiben» à 0.17 Stunden, mithin im Resultat wohl um Orientierungskopien, welche als Kanzleiarbeit nicht zusätzlich zu entschädigen sind.