Der für den Assistenten geltend gemachte Stundenaufwand wird damit nicht entschädigt. Darüber hinaus ist der Aufwand von 2.5 Stunden für die aufgeführte Recherche betreffend Art. 186 f. StGB als nicht sachbezogen ebenfalls nicht zu entschädigen. Schliesslich liegt der geltend gemachte Zeitaufwand für das Verfassen des Plädoyers über dem gebotenen Zeitaufwand (3 Stunden Rechtsanwalt B.________ und ca. bzw. etwas weniger als 6.75 Stunden für die Praktikantin). Vorliegend geht es um einen einzigen Sachverhalt verbunden mit einer rechtlichen Würdigung.