248). Es ist weder aus den amtlichen Akten genau ersichtlich noch sind entsprechende Ausführungen im Rahmen des Parteivortrages dazu erfolgt, welche nicht im Honorar inbegriffenen und damit zusätzlich zu entschädigenden Arbeiten der Assistent ausgeführt haben soll (bei der Erläuterung der einzelnen Zeiterfassungen ist einfach etwa von «Orientierungsschreiben», «Beweismittelverzeichnis» oder «Plädoyer fertigstellen», mithin von klassischen Kanzleiarbeiten die Rede [pag. 250 f.]). Der für den Assistenten geltend gemachte Stundenaufwand wird damit nicht entschädigt.