11 4.5 Stunden berücksichtigt. Damit wird der Stundenaufwand insgesamt um 3 Stunden gekürzt. Der Stundenansatz wird in der Honorarnote mit CHF 180.00 angegeben. Die Auslagen von CHF 33.20 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit errechnet sich ein Anwaltshonorar von CHF 4‘260.15 (21.73 x 180 zuzüglich Auslagen und MWST). 11.2 Erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung nach den Art. 429-434 StPO.