Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, N. 13, 15 zu Art. 429 StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz nach (a) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und besteht laut Art. 2 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen. Kanzleiarbeiten sind damit im Honorar inbegriffen. Rechtsanwalt B.________ macht für das Verfahren bis und mit erstinstanzlicher Hauptverhandlung einen Aufwand von 24.73 Stunden geltend (pag.