Zumal C.________ in seiner Stellung als Strafantragsteller mit Blick auf die Einleitung des Verfahrens weder Mutwilligkeit noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und auch keine von ihm zu verantwortende Erschwerung bei der Durchführung desselben erkennbar ist und schliesslich auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb er als damaliger Straf- und Zivilkläger entschädigungspflichtig sein sollte, hat der Kanton Bern für die Entschädigung der Beschuldigten aufzukommen. Vorliegend steht einzig eine Entschädigung für die angemessene Ausübung von Verfahrensrechten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) zur Diskussion.