432 Abs. 2 StPO). Soweit es um eine Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen geht, ist gleichsam zu den einschlägigen Erwägungen betreffend die Verfahrenskosten festzustellen, dass ein auf den Zivilpunkt ausscheidungswürdiger Aufwand bei der Beschuldigten nicht entstanden ist. Diese Beurteilung deckt sich auch mit dem Hauptantrag 2) der Beschuldigten im Rahmen des ersten oberinstanzlichen Verfahrens (vgl. pag. 246 sowie das Total der dazugehörigen Honorarnote, pag. 139 [vgl. auch den aktuell gestellten Antrag, pag. 375]). Zumal C.________