430 Abs. 1 lit. b StPO kann die staatliche Entschädigungspflicht indes herabgesetzt werden, wenn die Privatklägerschaft nach Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet wird, die beschuldigte Person zu entschädigen. Die Formulierung des Art. 432 Abs. 2 StPO darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass primär der Staat für die Entschädigung im Strafpunkt aufzukommen hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N. 34 zu Art. 429 StPO und N. 16 zu Art. 430 StPO).