11. Entschädigung 11.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person richtet sich grundsätzlich gegen den Staat. Nach Art. 430 Abs. 1 lit.