zur Bezahlung aufzuerlegen. Die auf die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts zu wiederholenden Verfahrenshandlungen entfallenden Verfahrenskosten, mithin die Verfahrenskosten des zweiten oberinstanzlichen Verfahrens, pauschal bestimmt auf CHF 1‘000.00, sind hingegen gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton zu tragen.