Damit kann ohne weiteres festgestellt werden, dass der am ersten oberinstanzlichen Verfahren noch als Straf- und Zivilkläger teilnehmende C.________ mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen wäre, wenn schon zum damaligen Zeitpunkt im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Umgekehrt hätte die Beschuldigte mit ihren Haupt- oder Eventualanträgen obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, pauschal bestimmt auf CHF 2‘000.00, dem damaligen Straf- und Zivilkläger C.________ zur Bezahlung aufzuerlegen.