428 StPO). Gleiches muss in der vorliegenden Konstellation auch für die (ehemalige) Privatklägerschaft gelten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sowohl im ersten wie im zweiten oberinstanzlichen Verfahren auf die Teilnahme verzichtet (pag. 199, 367), weshalb mangels eines entsprechenden Unterliegens eine Auferlegung von oberinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 StPO an den Kanton nicht opportun ist. Der am ersten oberinstanzlichen Verfahren noch als Straf- und Zivilkläger teilnehmende C.________ stellte folgende Anträge (pag.