C.________ hat insbesondere keine über ein adäquates Mass hinausgehende Anträge gestellt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘424.00 (vgl. zur Zusammensetzung derselben pag. 144, Ziff. I.2.) sind daher gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. 10.2 Erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).