SR 210]) zu erfolgen, da das Gesetz selbst keine Gründe nennt, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet (BGE 138 IV 248 E.4.2.4). Zumal sich auch im Bereich von Antragsdelikten die aufgrund von Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in behördliche Verfahrenshandlungen verwandeln, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist und die Kosten tragen muss (BGE 138 IV 248 E.4.4.1), besteht vorliegend kein Raum für eine Kostenauferlage nach Recht und Billigkeit; C.__