427 StPO). Soweit es um Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Anträgen zum Zivilpunkt geht, soll ein Privatkläger nur bzw. höchstens für diejenigen Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit seiner Zivilklage in Zusammenhang stehen (BSK StPO-DOMEISEN, N. 4 zu Art. 427 StPO). Verfahrenskosten solcherart sind vorliegend von völlig untergeordneter Bedeutung, weshalb in beiden Instanzen auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilpunkt verzichtet wird. Die Auferlage von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO hat nach Recht und Billigkeit (Art.