Die Voraussetzungen für eine Kostentragung durch die Beschuldigte als beschuldigte Person (Art. 426 Abs. 1 bzw. 2 StPO) sind offensichtlich so oder anders nicht erfüllt. Die Regelung der Kostenauflage nach Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO ist dispositiver Natur; das Gericht kann somit von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (BSK StPO-DOMEISEN, N. 7, 12 zu Art. 427 StPO).