7 tragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, (a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und (b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO). Die Voraussetzungen für eine Kostentragung durch die Beschuldigte als beschuldigte Person (Art.