10. Verfahrenskosten 10.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordung [StPO; SR 312.0]). Soweit keine abweichende Bestimmung zur Anwendung gelangt, gilt der Grundsatz, wonach die Verfahrenskosten vom Kanton getragen werden (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.