_ zum Nachteil von C.________, freizusprechen ist. III. Zivilpunkt 9. Rückzug der Zivilklage Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25.08.2016 hat sich der Straf- und Zivilkläger als solcher aus dem Verfahren gegen die Beschuldigte zurückgezogen. Die Beurteilung der ursprünglich erhobenen Zivilklage auf Verurteilung zur Bezahlung einer bescheidenen Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe erübrigt sich damit. IV. Kosten und Entschädigung