8. Fazit Mit Verweis auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigten keine eindeutige Äusserung nachweisen lässt und der vom Tatbestand des Art. 174 StGB vorausgesetzte subjektive Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt ist. Endlich hat sich die Beschuldigte in einem Rahmen geäussert, in welchem sie ihre Ängste um die Schwester hat offen darlegen dürfen. Es fehlt damit an einer Tatsachengrundlage im Sinne von Art. 174 StGB, weshalb die Beschuldigte von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen anfangs Januar 2014 in K.________ zum Nachteil von C.