Insbesondere lasse sich dieser Nachweis aufgrund der Aussage der massgeblichen Adressatin nicht erbringen. Zweitens lasse sich der vom Tatbestand des Art. 174 StGB vorausgesetzte subjektive Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen. Drittens habe sich die Beschuldigte in einem Rahmen geäus- 6 sert, in welchem sie ihre Ängste um die Schwester habe offen darlegen dürfen. Es fehle damit an einer Tatsachengrundlage im Sinne von Art. 174 StGB (pag. 353, E. 4.7).