che berufsmässig mit vertraulichen Mitteilungen umzugehen und diese zu bewerten wisse. Es sei darauf hinzuweisen, dass das von der Beschuldigten angesprochene Thema für die Therapiearbeit und die Austrittsprüfung habe wesentlich sein können und die Lehrerin einzig und ausschliesslich im vertraulichen Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Therapeutin der Schwester Adressatin der fraglichen Äusserungen der Beschuldigten gewesen sei (pag. 352, E. 4.6.3). Zusammenfassend könne erstens keine eindeutige Äusserung der Beschuldigten nachgewiesen werden. Insbesondere lasse sich dieser Nachweis aufgrund der Aussage der massgeblichen Adressatin nicht erbringen.