Eine pflichtwidrige Untätigkeit lasse sich jedoch kaum annehmen. Es könne der Beschuldigten nach den Umständen der Tat auch nicht derselbe Vorwurf gemacht werden, wie wenn sie die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. Thema des fraglichen Gesprächs mit der Lehrerin bzw. mit der mit der Therapie betrauten Pädagogin sei der Austritt der betreuten Schwester aus der Institution gewesen. Das Gespräch habe in einem Rahmen stattgefunden, in welchem naturgemäss höchstpersönliche Gesichtspunkte zur Sprache kämen und es müssten Gefühle, Ängste, Sorgen und auch Mutmassungen artikuliert werden können. Die Adressatin der fraglichen Äusserungen sei zuständige Vertrauensperson gewesen, die als sol-