nebenbei auf Rückfrage der Lehrerin in der fraglichen Weise geäussert. Mit der Erwägung, Sinn und Zweck sei damit gleichsam gewesen, den ihr offenbar verhassten C.________ in schlechtes Licht zu rücken, setzte sich die Vorinstanz in Widerspruch zu ihrer Feststellung, dass sich die Beschuldigte in aus ihrer Sicht berechtigter Besorgnis um ihre Schwester geäussert habe (pag. 351, E. 4.6.1 und 4.6.2). Zu prüfen bleibe, ob die Beschuldigte durch Nichtsagen und damit durch Unterlassung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 StGB eine Verleumdung begangen haben könne. Eine pflichtwidrige Untätigkeit lasse sich jedoch kaum annehmen.