Nach den festgestellten Aussagen lasse sich unmittelbar nur das Motiv der Beschuldigten feststellen, dass sie sich in Besorgnis, aus Bedenken oder aus Angst um ihre Schwester gegenüber der Lehrerin geäussert habe. Dagegen lasse sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte in der Zielsetzung, C.________ anzuschwärzen, die Verfahrenseinstellung der Lehrerin bewusst und gewollt verschwiegen hätte. Vielmehr habe sich die Beschuldigte nach eigener Aussage auf erneute Frage bzw. nach der Aussage des anwesenden Zeugen G.________ nebenbei auf Rückfrage der Lehrerin in der fraglichen Weise geäussert.