350 f., E. 4.5). Die Vorinstanz stütze den Schuldspruch letztlich nicht auf eine angebliche Äusserung der Beschuldigten, sondern auf eine Verschweigung der Verfahrenseinstellung gegenüber der Lehrerin. Sie folgere das Anschwärzen sowie bewusste und gewollte Verschweigen der Verfahrenseinstellung daraus, dass die Beschuldigte etwas nicht gesagt habe. Nach den festgestellten Aussagen lasse sich unmittelbar nur das Motiv der Beschuldigten feststellen, dass sie sich in Besorgnis, aus Bedenken oder aus Angst um ihre Schwester gegenüber der Lehrerin geäussert habe.