5 ne sie sich für den zweiten Satzteil («bzw.») lediglich auf eine bis zur Verneinung relativierende Aussage der Beschuldigten, eine diffuse Aussage von G.________, eine eigene Interpretation der Lehrerin sowie auf Erklärungen vom Hörensagen aus dem Familienkreis stützen. Alle Personen würden abweichende Versionen des Gesprächs erzählen, weshalb sich ein tatsächlicher Wortlaut der fraglichen Äusserung nicht feststellen lasse (pag. 350 f., E. 4.5).