7. Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht erwog – soweit hier interessierend –, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte über Inhalt und Einstellung des Strafverfahrens zumindest in laienhafter Weise im Bild gewesen sei. Soweit die Vorinstanz es dagegen als erwiesen erachte, die Beschuldigte habe gegenüber der Lehrerin geäussert, dass C.________ bereits einmal eine Anzeige bzw. ein Verfahren wegen eines sexuellen Missbrauchs und damit wegen eines Sexualdelikts am Hals gehabt habe, kön-