Die rechtlichen Ausführungen von Rechtsanwalt B.________, dem Verteidiger von A.________, beruhen auf andern Sachverhaltsannahmen und gehen allein schon deshalb weitgehend an der Sache vorbei (vgl. Plädoyernotizen pag. 238-245 i.V.m. 233-237). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C.________ ist damit zu bestätigen (vgl. auch erstinstanzl. Erw. Ziff. III S. 20-21 = pag. 166-167).»