Schliesslich ist festzuhalten, dass die Besorgnis um ihre Schwester H.________ das eingeschlagene Vorgehen, nämlich zur Herabsetzung von C.________ als nicht ehrbarer Mensch nur Halbwahrheiten zu erzählen, statt auch zu dessen Gunsten die ganze Wahrheit darzulegen, nicht rechtfertigte. Grundlagen zur Annahme einer gesetzlich erlaubten Handlung oder einer rechtfertigenden oder entschuldbaren Notwehr- oder Notstandssituation (Art. 14 bis 18 StGB) oder auch eines lrrtums über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB) sind weder ersichtlich noch dargetan. Die rechtlichen Ausführungen von Rechtsanwalt B.________, dem Verteidiger von A.______