Der Erfolg der Eignung zur Rufschädigung bzw. der Erfolg der Rufschädigung war jedoch vorher bereits eingetreten. Im Übrigen ist vollständigkeitshalber noch darauf hinzuweisen, dass es genügt, wenn der Täter oder die Täterin jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, bloss „verdächtigt“.