schloss denn aus den Äusserungen von A.________ entsprechend deren Absichten richtigerweise, dass es sich um den Vorwurf von Übergriffen sexueller Art handelte, weshalb sie denn auch bei J.________ Erkundigungen einholte und so erst die ganze Wahrheit vernahm, nämlich dass das Verfahren gegen C.________ eingestellt worden war, welcher ihr das später dann auch noch mitteilte. Der Erfolg der Eignung zur Rufschädigung bzw. der Erfolg der Rufschädigung war jedoch vorher bereits eingetreten.