gehabt haben mag. Damit ist gleichzeitig entsprechend dem Beweisergebnis gesagt, dass A.________ die wider besseres Wissen vorgebrachte ehrenrührige Tatsache auch in Bezug auf die Eignung zur Rufschädigung direktvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB) vorbrachte, da es ja ihr Plan und Ziel war, C.________ in der Ehre anzugreifen bzw. herabzusetzen und ihn als Menschen verächtlich zu machen und so etwas auszulösen und zur Diskussion zu stellen, d.h. Einfluss darauf zu nehmen, wie es mit ihrer Schwester H.________ weitergehen solle. I.________ schloss denn aus den Äusserungen von A.