4 In rechtlicher Hinsicht führte sie aus (pag. 288 f., E. 2.): «Die Äusserung von A.________ gegenüber der Sozialpädagogin I.________, dass C.________ schon einmal eine Anzeige bzw. ein Verfahren wegen eines sexuellen Missbrauchs - und damit wegen eines Sexualdeliktes - am Hals gehabt habe, ist zweifelsohne grundsätzlich ehrenrührig. Im Gesamtzusammenhang kann vorliegend entgegen der Auffassung des Verteidigers (pag. 242/244) nicht gesagt werden, dass es sich um die Wahrheit handelte, sondern eben nur teilweise um die Wahrheit. Denn A._____