gegenüber der Pädagogin I.________ hinsichtlich des auf den Sommer 2014 bevorstehenden Austrittes von H.________ aus der Institution, dass C.________ bereits einmal eine Anzeige bzw. ein Verfahren wegen eines sexuellen Missbrauchs und damit wegen eines Sexualdeliktes am Halse hatte, verschwieg dabei jedoch die ihr bekannte Einstellung dieses Verfahrens, mithin dass C.________ nicht verurteilt worden war. Diese Äusserung verbunden mit dieser Verheimlichung machte A.________ in ihrer aus ihrer Sicht berechtigten Besorgnis um ihre Schwester H.________ um zu verhindern, dass diese aus der Institution F.____