3 4.2 Anträge von C.________ (pag. 393) Aufgrund seines Rückzugs als Privatkläger aus dem Verfahren gegen die Beschuldigte überlässt C.________ die Neubeurteilung dem Gericht. Betreffend Liquidation der Kosten seien die gesamten Verfahrenskosten sowohl für das erst- als auch für das oberinstanzliche Verfahren dem Staat aufzuerlegen. Auf den Zivilpunkt ausscheidungswürdige Verfahrenskosten seien keine auszumachen. Ebenso seien die Entschädigungsforderungen der Beschuldigten, insbesondere für deren Verteidigung, dem Staat aufzuerlegen.