«Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. I.2. dahingehend abzuändern, dass ‹unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Privatkläger.› Eventualiter unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Kanton. sowie ‹unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.