3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger C.________, bestimmt für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 6‘145.35 und für das oberinstanzliche Verfahren auf Fr. 886.80, total Fr. 7‘032.15, 4. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2‘424.--, 5. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, diese bestimmt auf pauschal Fr. 2‘000.--.»