und in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 174 Ziff. 1 StGB, Art. 49 OR, Art. 126 Abs. 1 lit. a, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, total Fr. 1‘500.--, mit Gewährung des bedingten Vollzuges auf eine Probezeit von 2 Jahren, 2. zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 300.-- an den Privatkläger C.________,